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Adel
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Der Adel (althochdeutsch adal oder edili âedles Geschlecht, die Edelstenâ, lateinisch nobilitas) versteht sich selbst als eine âsozial exklusive Gruppe mit gesellschaftlichem Vorrangâ, die Herrschaft ausĂŒbt und diese in der Regel innerfamiliĂ€r (als Adelsgeschlecht) tradiert.cite-ref-wienfort-s8-1-0[1] Eine Klarheit des Begriffs gibt es allerdings nicht.cite-ref-2[2] In den einzelnen europĂ€ischen Herrschaftsbereichen gelten bzw. galten unterschiedliche Kriterien, wer zum Adel gehört und wer nicht.cite-ref-3[3] Dies gilt auch fĂŒr auĂereuropĂ€ische Kulturkreise. Angehörige des Adels werden als Adelige, Edelfrau, EdelfrĂ€ulein oder Edelmann bezeichnet.
Der Herrschaftsanspruch des Adels grĂŒndete sich unter anderem auf Leistung, Erziehung und Abstammung sowie unterstellte göttliche Absicht. FĂŒhrungsschichten in den verschiedenen Kulturen der Welt und in unterschiedlichen Gesellschaften werden als Adel gedeutet. Der Adel war trotz zum Teil sehr langer Phasen der KontinuitĂ€t immer wieder VerĂ€nderungen ausgesetzt. Er konnte zusammenbrechen, wie der spĂ€trömische Adel, oder sich neu bilden.cite-ref-4[4] In vielen LĂ€ndern der Welt hĂ€lt der Adel seine ehemals umfangreiche und exklusive politische Macht nicht mehr in den HĂ€nden, ist zum Teil sogar nicht mehr existent (z. B. China), nicht einmal mehr als nach auĂen wahrnehmbare soziale Gruppe. Gleichzeitig gibt es viele Staaten, die von adeligen HĂ€usern regiert oder reprĂ€sentiert werden und in denen der Adel eine wichtige Rolle spielt â von GroĂbritannien bis Kambodscha.
Siehe auch
:
Liste der gegenwÀrtigen Monarchien
In Europa kennt die ArchĂ€ologie frĂŒheste Zeugnisse, die als solche adeligen Lebens gedeutet werden, vor allem Grabfunde und Reste ehemaliger Villen und Burgen.cite-ref-5[5] Antike griechische, römische, aber auch z. B. etruskische FĂŒhrungsschichten werden als Adel aufgefasst. Im Mittelalter hat sich der Adel aus römischen und germanischen, ethnisch gesehen teilweise auch aus slawischen Wurzeln zu einer âmultifunktionalen Eliteâ entwickelt, die politisch und militĂ€risch, ökonomisch, sozial, kulturell und religiös fĂŒhrte,cite-ref-demel-s8-6-0[6] allerdings nicht zwingend als âAdelâ zu deuten ist.cite-ref-7[7]
Der europĂ€ische Adel hat sich etwa ab dem 11./12. Jahrhundert in der Regel stĂ€ndisch organisiert.cite-ref-demel-s8-6-1[6] In solchen stĂ€ndischen Systemen gelten fĂŒr den Adel bestimmte Rechte, Privilegien, Pflichten und Verhaltenskodizes.cite-ref-8[8] Mit der Ablösung der stĂ€ndischen durch demokratische, sozialistische oder kommunistische Systeme oder konstitutionelle Monarchien hat der Adel in Europa seine politische Bedeutung gröĂtenteils verloren.
Die rechtliche wie gesellschaftliche Situation des Adels gestaltet sich historisch je nach Region Ă€uĂerst unterschiedlich: Vom prinzipiellen Verbleib der Standesunterschiede (z. B. Vereinigtes Königreich GroĂbritannien und Nordirland) ĂŒber die Aufhebung der Standesvorrechte und -pflichten (z. B. Weimarer Republik) und seine Abschaffung (z. B. Ăsterreich) bis hin zur Auslöschung durch Verfolgung, Vertreibung, Inhaftierung oder Ermordung (z. B. Frankreich, Russland, SBZ/DDR).cite-ref-beispiele-1-9-0[9]
Der Begriff Adel wird im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch heute fĂŒr die Gesamtheit der Familien benutzt, die in frĂŒheren Zeiten einem mit Vorrechten ausgestatteten Stand angehörten.cite-ref-10[10] In Europa stellt der Adel in der gegenwĂ€rtigen Zeit mitunter eine relativ geschlossene soziale Schicht mit eigenen Lebensweisen, Umgangsformen und einem differenzierten Standesethos dar.cite-ref-11[11]cite-ref-beispiele-2-12-0[12]cite-ref-wienfort-13-0[13]cite-ref-14[14]
Contents
âą Wortherkunft
âą Allgemein
âą Europa
âą Europa
âą Asien
âą Ozeanien
âą Afrika
âą Sonstiges
âą Erbkrankheiten
âą Sozialprestige
âą Literatur
âą Europa
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Wortherkunft
âAdelâ ist verwandt mit âedelâ, das auf althochdeutsch edili (âadligâ) und auf ein westgermanisches Wort adilu (âvon Adelâ, âvornehmâ) zurĂŒckgeht.cite-ref-15[15]
Ob das Wort Adel mit dem Wort Odal (etwa: angestammter Grundbesitz einer Familie, siehe Artikel) verwandt ist,cite-ref-16[16] ist Gegenstand einer langen wissenschaftlichen Kontroverse. Gustav Neckelcite-ref-17[17] wollte eine völlige IdentitĂ€t dieser Begriffe darlegen. Friedrich Kauffmann schloss aus der WortĂ€hnlichkeit, dass Odal Stammgut eines adligen Geschlechtes sei.cite-ref-18[18] Dem wird entgegengehalten, dass zu Beginn der Ăberlieferung den Verfassern die Wortverwandtschaft lĂ€ngst nicht mehr gegenwĂ€rtig war. AuĂerdem könne aus solchen Ableitungen nicht hergeleitet werden, dass es ĂŒberhaupt einen ur- oder gemeingermanischen Adel gegeben hat. Otto Behaghel bestritt jeglichen Zusammenhang zwischen den Wörtern âOdalâ und âAdelâ.cite-ref-19[19] Werner Conze hielt aber an einer Verwandtschaft der Begriffe fest,cite-ref-20[20] desgleichen die derzeit fĂŒhrenden etymologischen WörterbĂŒcher des Deutschen, Kluge/Seebold und Pfeifer.cite-ref-21[21]
Die Verbindung zwischen âOdalâ und âAdelâ, âedelâ wurde dahingehend interpretiert, dass bei der Entstehung des Adels der Grundbesitz eine entscheidende Rolle gespielt habe. Dies entsprach dem Stand der historischen Forschung im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts.cite-ref-22[22] Doch diese Verbindung zwischen Adel und Grundbesitz lĂ€sst sich heute nicht mehr aufrechterhalten. Der Adel grĂŒndete sich nicht auf wirtschaftliche Elemente, sondern auf Teilhabe an der Macht im Sinne von Herrschaft ĂŒber Menschen.cite-ref-23[23]
Aus dem Vorkommen von nĆbÄlĂs oder Ableitungen daraus in lateinischen Texten wurde oft auf die Existenz eines Adels fĂŒr die Zeiten und Gesellschaften geschlossen, ĂŒber die diese Texte Auskunft geben. Das ist aber nicht zwingend.cite-ref-24[24] Bereits Autoren des spĂ€ten Mittelalters wussten, dass die Worte nĆbÄlĂs und âAdelâ mehrdeutig sind. âSie kannten den Abstand zwischen Begriff und Begriffenem. Der Begriff Adel sei viel- und mehrdeutig, konstatierte Bartolus von Sassoferato (1314â1357). [âŠ] Humanisten des 15. Jahrhunderts beklagten den ausnehmend weiten Bedeutungsumfang des Begriffs nobilitas, seinen latissimus ambitus (Giovanni Francesco Poggio Bracciolini: De nobilitate. StraĂburg 1513; Laurence Humphrey: Optimates sive de nobilitate. Basel 1559 S. 84).âcite-ref-25[25] Es gibt starke Hinweise darauf, dass es im Mittelniederdeutschen und FrĂŒhneuhochdeutschen noch kein allgemeines Wort fĂŒr den Adel gab. Erst mit der Ăbersetzung lateinischer und frĂŒhneuhochdeutscher Texte ins Neuhochdeutsche wurde aus nobiles/nobilis scheinbar eindeutig Adlige/adlig, was in den Originaltexten keineswegs eindeutig ist. Martin Luthers BibelĂŒbersetzung ist weit davon entfernt, die beiden Stellen, wo in der Vulgata eine Ableitung von nĆbÄlĂs vorkommt (2. MakkabĂ€er 6.23; 1. Korinther 1.26), irgendwie mit âAdelâ in Verbindung zu bringen. âMan ist âedelâ im VerhĂ€ltnis zum (all-)âgemeinenâ Volk, fĂ€llt auf (lat. no(ta)bilis) durch Bekanntheit und ânoblesâ = vornehmes, groĂmĂŒtiges Verhalten und bildet schlieĂlich in Bezug auf hervorragende menschliche Eigenschaften â Talente, Tugenden, TĂŒchtigkeit auf unterschiedlichen Gebieten (lat. Virtus, griech. Arete) â eine Gemeinschaft der âBestenâ (griech. Aristoi).âcite-ref-26[26] In den romanischen Sprachen und im Englischen bleibt die Doppelbedeutung des lateinischen nĆbÄlĂs im Sinne von âedelâ und âadligâ erhalten.
Herkunft und Entwicklung
Allgemein
Oft wird behauptet, Adel sei âein universalgeschichtliches PhĂ€nomen, das sich bereits in den frĂŒhen Hochkulturen findetâ,cite-ref-wienfort-s8-1-1[1] von den Pharaonen Ăgyptens ĂŒber den Adel Mesopotamiens, die attischen Eupatriden, die byzantinische und römische Aristokratie, den japanischen und chinesischen oder den arabischen Adel ĂŒber den spĂ€trömischen Senatorenadel, der die BrĂŒcke bilde zum europĂ€ischen Adel des Mittelalters usw., bis zum modernen neuzeitlichen Adel. Diese Aussage ist jedoch umstritten. SpĂ€testens in der Renaissance fing man an, zu diskutieren, was âadeligâ und âAdelâ sei, und eine âseit jeherâ gegebene Vorherrschaft des Adels wurde in Frage gestellt.cite-ref-27[27] Wo keine schriftlichen Quellen vorliegen, weisen archĂ€ologische Funde ĂŒberaus reicher Grabausstattungen, die neben einfachsten stehen, auf gesellschaftliche FĂŒhrungsschichten hin. ArchĂ€ologen sprechen im Zusammenhang mit reichster Grabausstattung von âFĂŒrstengrĂ€bernâ, ohne â mangels schriftlicher Quellen â etwas ĂŒber die Herrschaftsstruktur aussagen zu können.
Die Behauptung, alle als vorindustrielle Hochkulturen bezeichneten Gesellschaften wiesen eine Adelsschicht auf, ist nicht hinreichend belegbar. Adel wird oft von andersartigen FĂŒhrungsschichten nicht hinreichend unterschieden. Daraus ergibt sich eine so starke HeterogenitĂ€t des Adelsbegriffs, dass die genaue Definition von Adel nur mit Blick auf eine bestimmte Region und einen bestimmten Zeitraum geliefert werden kann. Umstritten ist auch, ob die scheinbar ununterbrochene KontinuitĂ€t âdes Adelsâ in Europa zwischen Römischem Reich und Zweitem Weltkrieg tatsĂ€chlich eine Einheit darstellt, ob sie in Hinsicht auf Prestige konstruiert wurde oder ob es sich um eine soziale Position handelt, die sich mit jeder Generation auch inhaltlich wandelt.cite-ref-28[28]
Der Adel hebt sich in der Regel zunĂ€chst durch einen höheren Einfluss auf das öffentliche Geschehen, u. a. in Form einer militĂ€rischen Ăberlegenheit oder Leistung (Schwertadel, Rittertum, Samurai, Amtsadel) und höherem wirtschaftlichen Potential, zumeist in Form von Grundbesitz (z. B. römisches Patriziat), von der gesellschaftlichen Umgebung ab. Daraus ergibt sich der Anspruch, diese auch politisch zu dominieren. Diese gehobene Stellung ist â unabhĂ€ngig von der ökonomischen Grundlage â zumeist erblich, woraus sich eine zentrale Bedeutung der Familie ergibt.
Spezielle adelige Erziehung sollte schon seit der Kindheit möglichst umfassend auf das Tragen militĂ€rischer, politischer, gesellschaftlicher und kultureller Verantwortung vorbereiten (vgl. âAdel verpflichtetâ). Dies basiert auf der Idee der Aristokratie, also dem Bestreben nach einer Herrschaft der Besten bzw. Geeignetsten, die sich am Gemeinwohl orientiert. Ausschlaggebend sei dabei neben der TĂŒchtigkeit auch die Tugendhaftigkeit der Person, was sich in Europa u. a. im christlichen Ideal ritterlicher Tugenden niederschlage. Entsprechendes galt auch fĂŒr das Ideal des gerechten Herrschers (vgl. etwa fĂr flathemon) bzw. eines aufgeklĂ€rten Absolutismus.
Aus der Idee der Aristokratie resultierte auch der Aufstieg bzw. die Erhebung besonders tĂŒchtiger und tugendhafter Personen in einen Adelsstand. Es war dem Adel, meist â regional unterschiedlich â dem Höchstrangigen, dem König oder Kaiser, aber in einigen LĂ€ndern auch Herzögen und anderen FĂŒrsten vorbehalten, Nichtadelige in den Adelsstand zu erheben (Dienst- oder Amtsadel), z. B. im Heiligen Römischen Reich seit Kaiser Karl IV. Der Herr und Monarch wiederum leitete seinen Herrschaftsanspruch von einer göttlichen Gnade oder Vorbestimmung ab, seine HerrschaftswĂŒrde durch Erbe (Erbmonarchie), Wahl (Wahlmonarchie) oder gar Prophezeiung (vgl. etwa tarb-feis) oder bestimmte Zeichen und PrĂŒfungen (vgl. etwa Artussage, Lia FĂĄil) erlangt zu haben.
Allgemein wurde Herrschaft in unterschiedlichen Weltregionen, neben einer alten Abstammung von verdienten, berĂŒhmten, mythischen oder göttlichen Vorfahren, auch mit einer als besonders angenommenen Beziehung zu den Göttern (Priesteradel), einer besonderen SakralitĂ€t des Herrschers bzw. der Herrscherdynastie (Königsheil) oder gar einer Vergötterung des Herrschers (Gottkönig) legitimiert.
Europa
Antike
Das Konzept âAdelâ des europĂ€ischen Mittelalters, das wesentlich im 19. Jahrhundert ausgebildet wurde, lĂ€sst sich nur bedingt auf die antiken Kulturen der Griechen und Römer ĂŒbertragen. Hier galt nicht wie in den Feudalgesellschaften seit dem europĂ€ischen Mittelalter die Abstammung als das herausragendste Kennzeichen des Adels, sondern ihre Leistung bzw. âBestheitâ (griechisch arete, lateinisch nobilitas). Die antike Aristokratie leitete ihren Herrschaftsanspruch eher aus einer besonderen Leistung (fĂŒr den Staat) ab und weniger aus dem GlĂŒck, in eine bestimmte Familie geboren worden zu sein. So verlieh beispielsweise der römische Senat mit der Lex Cassia (44 v. Chr.) Gaius Iulius Caesar das Recht, neue Patrizier zu ernennen. Kaiser Augustus, der seit seiner testamentarischen Adoption durch Julius Caesar Patrizier war, lieĂ sich vom Senat mit der Lex Saenia (29 v. Chr.) ebenfalls ein solches Recht verleihen, das auch durch AugustusâČ Nachfolger ausgeĂŒbt wurde. Anlass war Lucius Saenius, der sich â wie andere niedere Beamte auch â von Augustus als Werkzeug gebrauchen lieĂ und als Gegenleistung Suffektkonsul wurde.cite-ref-29[29]
Antikes Griechenland
Mangels schriftlicher Quellen gibt es nur wenige gesicherte Erkenntnisse ĂŒber das antike Griechenland, etwa das Königtum in Sparta oder die Herrschaft im Königreich Makedonien.
Anders als die auf Handel und Seefahrt begrĂŒndete Macht der Phönizier grĂŒndete die adlige Vorherrschaft jedoch in Sparta und Korinth vor allem auf ausgedehntem Grundbesitz, dem Innehaben der PriesterĂ€mter und dem Privileg der Rechtsprechung bis hin zum Sklavenhandel (Schuldknechtschaft). Kennzeichnend war eine Spaltung der Gesellschaft in die âVornehmen und Reichenâ (Kalokagathia) und die âGeringenâ. Insbesondere das Halten von Pferden und die Teilnahme an Pferde- und Wagenrennen bei Olympischen Spielen waren dem Adel vorbehalten. Ein Beispiel sind die âHippobotenâ (der berittene Adel) auf Euböa.
Aus der zu Oligarchie und Tyrannis verkommenen Aristokratie entwickelte sich die demokratische Polis in den Stadtstaaten wie dem antiken Athen.cite-ref-30[30]
Antikes Rom
Im antiken Rom gab es einen Stand der equites (Ritter), der mitunter als âniederer Adelâ gedeutet wird.cite-ref-31[31] Der Aufstieg eines Römers in einen höheren Stand bis zum Ritter war möglich, maĂgebend aber durch festgelegte Vermögensgrenzen bestimmt (vgl. Zensuswahlrecht). Diese Rangordnung ging wahrscheinlich auf die römische FrĂŒhzeit zurĂŒck, in der die Gesellschaft entsprechend der Heeresordnung gegliedert war. Die Stellung im Heer bestimmte sich aus der selbst bereitzustellenden AusrĂŒstung; entsprechend nahmen Wohlhabendere höhere Stellungen ein. Ein eques ist in diesem Sinn ein Soldat zu Pferde. Ăber die genaue Stellung dieser Krieger ist sich die Forschung uneins. Gesichert ist, dass von den Punischen Kriegen an die Bedeutung der eques vor allem im wirtschaftlichen Bereich begrĂŒndet liegt. Als vermögende Schicht ohne die Ehrenpflichten der Senatoren konnten sie vom Staat verpachtete Hoheitsaufgaben ĂŒbernehmen, beispielsweise die Einziehung der indirekten Steuern und Zölle.cite-ref-32[32]
Kaiser Commodus bezeichnete sich ab 186 als nobilitas Augusti, um so seine inzwischen umstrittene Herrschaft durch eine vermeintliche Verwandtschaft mit Kaiser Augustus zu begrĂŒnden. Im 3. Jahrhundert wurde die Bezeichnung nobilissimus ĂŒblich fĂŒr den CĂ€saren als designierten Nachfolger des Herrschers, was ihn lediglich als Sohn desselben kenntlich machte. Die ehemaligen Inhaber konsulischer Ămter (s. dazu auch Cursus honorum) und deren Nachkommen bildeten den senatorischen Adel. Der Senatorenstand wurde im Gegensatz zur RitterwĂŒrde nicht vom Kaiser verliehen, sondern konnte nur geerbt werden. Der senatorische Adel verlor wĂ€hrend der Reichskrise des 3. Jahrhunderts an Bedeutung; die Machtgrundlagen (GroĂgrundbesitz, Finanzen sowie sozialer und politischer Einfluss) blieben den Senatoren dennoch meist erhalten. Seit Kaiser Konstantin wurde dies zu einer exklusiven Rangbezeichnung. Der Senatsadel entwickelte erst in der SpĂ€tantike ein adliges Standesbewusstsein. Er bezeichnete seine Mitglieder bis ins 6. Jahrhundert als nobiles und senatores und markiert den langsamen Ăbergang zum Adel des Mittelalters.cite-ref-33[33] Der spĂ€tantike gallorömische Senatsadel verfĂŒgte aber noch in der frĂŒhen Merowingerzeit ĂŒber betrĂ€chtlichen Einfluss.cite-ref-34[34]
Mittelalter
Allgemein
Der Ursprung des mittelalterlichen Adels ist umstritten. In einer die Mittelalterforschung seit dem 19. Jahrhundert umfassenden Untersuchung hat Werner Hechberger gezeigt, âdaĂ Untersuchungen zur Geschichte des mittelalterlichen Adels immer â und zwar gleichgĂŒltig, ob sich die Verfasser dessen bewuĂt sind oder nicht â auf theoretischen PrĂ€missen beruhen, die den Ausgangspunkt von Quellenanalysen bilden. Diese theoretischen VorĂŒberlegungen wandeln sich mit der Gegenwart der Historikerâ.cite-ref-35[35] Immer wieder werden ĂŒberlieferte antike oder mittelalterliche Quellen von unterschiedlichen Autoren völlig unterschiedlich, teilweise dieselben Textstellen gegensĂ€tzlich interpretiert, je nachdem welches Gesellschaftsmodell vom jeweiligen Autor ausdrĂŒcklich oder unbewusst zugrunde gelegt wird.
Nach Marc Blochs grundlegendem Werk Die Feudalgesellschaft (1939) gab es zwar schon im merowingischen und karolingischen FrĂŒhmittelalter einen grundbesitzenden Adel, etwa die GroĂen des FrĂ€nkischen Reichs (z. B. die Robertiner als Ahnen der Kapetinger), die Inhaber karolingischer GrafenĂ€mter (etwa die Welfen), einige davon Aufsteiger in höfischem oder kirchlichem Dienst, andere vielleicht im Ursprung sogar germanische oder keltische groĂbĂ€uerliche HĂ€uptlingssippen (von denen aber allenfalls wenige bis auf die AnfĂŒhrer germanischer Gefolgschaftsbanden der Völkerwanderungszeit zurĂŒckgehen mochten). Politisch wuchs das Gewicht dieses Adels (ebenso wie das der Kirche und des Königstums) zunĂ€chst auch zu Lasten der anderen Freien. Im Heeresaufgebot der Karolinger, das teilweise Funktionen der Volksversammlung ĂŒbernahm, in der Verwaltung und Gerichtsbarkeit dominierte zusehends der aus germanischem GeblĂŒtsadel und romanischem Landadel zusammenwachsende Adelsstand.cite-ref-36[36] Nach Bloch sei dieser Ă€ltere Adel jedoch in der Zeit des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Europa wĂ€hrend der AnstĂŒrme durch Wikinger, Sarazenen und Magyaren ab etwa 800 bis kurz nach 1000 n. Chr. durch einen spontan entstandenen, wehrhaften Schwertadel (teils unfrei-bĂ€uerlicher, teils freier oder edelfreier Herkunft) abgelöst worden, der es auf sich nahm, als Panzerreiter die bĂ€uerliche Bevölkerung zu verteidigen und der dafĂŒr von ihr ernĂ€hrt und mit (damals kostspieligen) Pferden und Waffen sowie Kriegsknechten ausgerĂŒstet wurde. Diese Gruppe bildete anschlieĂend die Basis der Lehnspyramide. Es ist jedoch davon auszugehen, dass manche der mĂ€chtigsten Familien des Hochmittelalters genealogisch und auch besitzmĂ€Ăig aus den frĂŒhmittelalterlichen Eliten hervorgegangen sind.
Es entwickelte sich ein Vasallensystem, in dem entweder der MĂ€chtigere seinen Gefolgsleuten die Mittel und Verantwortung fĂŒr ihren eigenen Unterhalt (Land und Leute) ĂŒbertrug oder â hĂ€ufiger â die SchwĂ€cheren ihren BeschĂŒtzern umgekehrt ihre LĂ€ndereien ĂŒbergaben und diese als Lehen zurĂŒckerhielten, um sodann den mit Geld- oder Naturalabgaben und Ackerfronen belasteten Grund und Boden den Hintersassen zum Ackerbau zu ĂŒberlassen. Die Erblichkeit der Lehen und die ZulĂ€ssigkeit des Weitervergebens als Afterlehen wurden 1037 von Kaiser Konrad II. mit der Constitutio de feudis festgelegt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle HerzogtĂŒmer und Grafschaften als Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehnswesen.
Im 13. Jahrhundert traten neben den Ă€lteren, edelfreien Adel immer mehr Angehörige ursprĂŒnglich unfreier Familien, die sich als Dienstmannen (âMinisterialeâ) durch kriegerische oder administrative FĂ€higkeiten auszeichneten und aufgrund ihrer Stellung, z. B. als Burgmannen, die bald die Schwertleite oder den Ritterschlag erhielten. Auch diese untere Gruppe begann sich seit der Mitte des 13. Jahrhunderts als Adel zu verstehen, auch wenn die soziale Trennung zum âaltenâ Adel noch lange Zeit eine Rolle spielte; so werden in Urkunden die Edelfreien als Zeugen gewöhnlich vor den Ministerialen aufgezĂ€hlt.cite-ref-37[37] Die sich herausbildenden Standesideale und Kulturmerkmale des Rittertums, idealisiert durch den Minnesang und Formen des Wettkampfes wie das Turnier, trugen zur Ausbildung einer einheitlichen Adelskultur unter den âRitterbĂŒrtigenâ und damit zum Verschmelzen von Edelfreien und Ministerialen zum Uradel bei.
Im Sachsenspiegel aus dem 13. Jahrhundert kommt das Wort âAdelâ nur einmal vor: Ein eheliches Kind ist entweder ein adeliges Kind oder ein leibeigenes Kind (âadel kintâ, âegen kintâ, Ssp. Ldr. I/51,2). Sonst spricht der Sachsenspiegel von âFreienâ. Das Rechtsbuch deutet aber an, dass damit ein kriegerischer, ĂŒber Grund und Boden und unfreie Bauern herrschender Stand gemeint ist. Ein eindrucksvolles Beispiel ist die Legende ĂŒber die Herkunft der Sachsen:
âUnsere Vorfahren, die hier ins Land kamen und die ThĂŒringer vertrieben, die waren in Alexanders Heer gewesen ⊠Da es ihrer so viele nicht waren, dass sie den Acker bestellen konnten, da lieĂen sie, als sie die thĂŒringischen Herren erschlugen und vertrieben, die Bauern sitzen unerschlagen und verdingten ihnen den Acker zu ebenso beschaffenem Recht, wie es noch die Zinsbauern haben. (Ssp. Ldr. III/44,2 u. 3)â
Die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegelscite-ref-38[38] stellt die beiden StĂ€nde, sauber getrennt, einander gegenĂŒber. Wie immer man die Entstehung des mittelalterlichen Adels erklĂ€ren will, er stand jedenfalls zur Zeit des Sachsenspiegels schon in voller BlĂŒte. Der Adel erscheint hier allerdings noch nicht als eine auf den Landesherrn ausgerichtete Ritterschaft, wie sie fĂŒr die spĂ€teren Jahrhunderte typisch ist, sondern eher als eine Genossenschaft der RitterbĂŒrtigen, die im fernen, kaum wahrnehmbaren König den Garanten ihres alten, ĂŒberlieferten Rechts erblickte.
FrĂŒhmittelalter
Die frĂŒhmittelalterlichen germanischen Herrscher regierten noch ĂŒberwiegend mit und in Stammesstrukturen und -verbĂ€nden. Bei den Franken gab es auch unter den Merowingern keinen Adel.cite-ref-39[39] Erst als im karolingischen Reich und dann unter den sĂ€chsischen und salischen Herrschern in Deutschland stammesĂŒbergreifende Strukturen geschaffen wurden und erste AnsĂ€tze von Staatsbildung erfolgten, mussten die Herrscher neben den StammesfĂŒhrern (Herzögen) stammesunabhĂ€ngige FunktionĂ€re (Dienstadel = Ministeriale) als zunĂ€chst nicht-erbliche âVerwaltungsbeamteâ installieren. Hierbei griffen sie meist auf ihre ritterlichen Vasallen, manchmal aber auch auf befĂ€higte Aufsteiger zurĂŒck. Parallele Entwicklungen gab es auch in den anderen groĂen europĂ€ischen Reichen. Das Denken jener Zeit bewegte sich aber weiterhin in Stammes- und Familienstrukturen, und so bestand eine Tendenz, diese Funktionen erblich werden zu lassen. Da die âBezahlungâ der FunktionstrĂ€ger in einer Gesellschaft, die noch keine entwickelte Geldwirtschaft kannte, in der Zuweisung von Land zur Versorgung erfolgte, entstand daraus das Lehnswesen und in der Folge auch die Erblichkeit des zusammen mit der Funktion verliehenen Grundbesitzes.
Als edelfrei (Edelfreie oder Edelinge) wurden zunĂ€chst diejenigen bezeichnet, die sich von den anderen Freien durch die Zahlung des dreifachen Wergeldes unterschieden. Inzwischen gilt als wissenschaftlich gesichert, dass es sich bei der Auffassung, es handele sich bei diesen Personen per se um Adlige, um eine Ăbertragung von Vorstellungen des 19. Jahrhunderts auf das frĂŒhe Mittelalter handelt.cite-ref-40[40] Erst im Laufe des 12. Jahrhunderts entstand im Heiligen Römischen Reich der Hohe Adel im Unterschied zum Dienstadel, den Ministerialen.cite-ref-bosl-41-0[41]
Hochmittelalter
Im 11. und 12. Jahrhundert lĂ€sst sich eine starke Vermehrung der Ministerialen (abhĂ€ngigen Adelsfamilien) feststellen, weil die Könige, Herzöge und die geistlichen FĂŒrsten diese zunehmend als Verwalter ihrer GĂŒter einsetzten. Mit der Ausdifferenzierung dieses Systems entstanden unterschiedliche AdelsrĂ€nge; manchen edelfreien Geschlechtern gelang der Aufstieg zu mehr oder weniger souverĂ€nen Herrschern ihrer Territorien, die man spĂ€ter als reichsunmittelbar bezeichnete, andere wurden gezwungen, sich einem Lehnsherren zu unterstellen oder traten aus wirtschaftlichen GrĂŒnden in die MinisterialitĂ€t ein. Einige groĂe Reichsministerialen wiederum eigneten sich die von ihnen verwalteten KönigsgĂŒter an oder erhielten diese als Reichslehen in erblichen Besitz und stiegen damit, wie die unabhĂ€ngig gebliebenen Edelfreien, in den sich herausbildenden hohen Adel auf (Herzöge, FĂŒrsten und regierende Grafen), ein Prozess, der im 14. Jahrhundert seinen Abschluss fand. Daran schloss sich eine Phase an, in der dieser hohe Adel zunehmend versuchte, sich gegenĂŒber der königlichen und kaiserlichen Zentralgewalt zu emanzipieren. In Deutschland und Italien gelang dies weitgehend: Hier erfolgte auf der Ebene der Territorien eine Staatenbildung in Form von HerzogtĂŒmern, Markgrafschaften, Pfalzgrafschaften, Landgrafschaften, Grafschaften, anderen Herrschaften sowie in Italien Stadtstaaten. Dazu kommen noch die FĂŒrstbistĂŒmer und FĂŒrstabteien. In England und vor allem Frankreich gingen diese Prozesse nicht so weit und es bildeten sich zentral organisierte nationale Staaten mit einem zwar reichen und einflussreichen Besitz- und Hofadel, der jedoch keine eigenstĂ€ndige Regierungsgewalt ausĂŒbte, sondern eine abgeleitete im Dienst der zentralen Monarchie. Aus den militĂ€rischen Dienstpflichten des Lehnswesens entwickelte sich ab etwa 1100 eine europaweite einheitliche Adelskultur, das Rittertum. Mit dem Aufkommen geschlossener RĂŒstungen (speziell des Topfhelms) im Hochmittelalter waren Freund und Feind in der Schlacht nicht mehr erkennbar, sodass das Wappen, das an Helm und Schild gefĂŒhrt wurde, als Identifikationshilfe diente. Zudem entwickelte sich das Turnierwesen als gesellschaftliches Kampfspiel zum identitĂ€tsstiftenden Vorrecht (Adelsprobe).
BlĂŒte und Niedergang
In Europa hatte der Adel seine BlĂŒte vom Hochmittelalter bis in das spĂ€te 18. Jahrhundert, wobei sich seine Funktion in der StĂ€ndegesellschaft mit ihrer StĂ€ndeordnung bis in die Zeit des Absolutismus stetig wandelte. WĂ€hrend im FrĂŒh- und noch im Hochmittelalter die Landesherren fĂŒr ihre RegierungsgeschĂ€fte fast ausschlieĂlich Geistliche (da diese der lateinischen Sprache und des Schreibens kundig waren) einsetzten, stellten sie ab dem 15., vor allem aber im 16. und 17. Jahrhundert zunehmend lateinkundige bĂŒrgerliche Rechtsgelehrte ein, welche die Macht des stĂ€ndischen Adels zugunsten der Landesherren zu beschneiden suchten, die allerdings ihrerseits durch Adelsbriefe oft selbst in den Adel aufstiegen, wenn sie auch dort als âBriefadelâ meist unter sich blieben, sofern es ihnen nicht gelang, Grundherrschaften zu erwerben. Die Grundherrschaft bildete die wirtschaftliche Basis des Adels (zu den Einzelheiten, die fĂŒr die meisten europĂ€ischen LĂ€nder gleichermaĂen gelten, siehe: Wirtschaftliche Grundlagen des deutschen Adels).
Der Ăbergang vom Ritterheer der Lehnsvasallen zum professionellen Söldnerheer leitete im 14. Jahrhundert einen wirtschaftlichen Niedergang des Adels ein (und beförderte etwa das PhĂ€nomen der âRaubritterâ), wĂ€hrend gleichzeitig in den wohlhabender werdenden StĂ€dten die kaufmĂ€nnischen FĂŒhrungsschichten zu Patriziern aufstiegen, die sich aber teilweise frĂŒh aristokratisierten. Dies geschah in vielen europĂ€ischen HandelsstĂ€dten, welche sich teilweise zu mehr oder weniger unabhĂ€ngigen Stadtstaaten entwickelten, zu Handelsrepubliken wie etwa den deutschen ReichsstĂ€dten, den HansestĂ€dten, der Republik Venedig, der Republik Genua, Florenz, der Republik der Vereinigten Niederlande oder den Schweizer Stadtkantonen, die vom Patriziat der Alten Eidgenossenschaft beherrscht wurden. Teilweise wurde dieser Stadtadel dann auch förmlich nobilitiert, teilweise erwarb er adlige Grundherrschaften, bisweilen machte er auch aus eigenem Recht seine EbenbĂŒrtigkeit und Zugehörigkeit zum Adel geltend; das NĂŒrnberger Patriziat ist ein bekanntes Beispiel. Diese StĂ€dtearistokratien standen an der Spitze sogenannter âAristokratischer Republikenâ.
Im Absolutismus konzentrierte sich die Macht bei den regierenden FĂŒrsten. Sie erweiterten ihre Hofstaaten in immer aufwĂ€ndigerer Weise, was auch dem niederen Adel nochmals Chancen zum Erwerb einflussreicher und lukrativer Positionen bot. Ludwig XIV. schuf mit dem Schloss Versailles samt Residenzstadt den Prototyp eines absolutistischen Hofes, der in ganz Europa Nachahmung fand. Zugleich erfand er auch ein kompliziertes Hofzeremoniell, mit dem er die Noblesse d'Ă©pĂ©e, den ranghohen und reichen Geburtsadel, beschĂ€ftigt hielt, wĂ€hrend er die verantwortungsvollen Positionen in der Staatsverwaltung der Noblesse de robe ĂŒbertrug, einem neuen Amtsadel, in den auch gut ausgebildete BĂŒrgerliche gelangen konnten, die wirtschaftlich von der Gunst des Herrschers abhĂ€ngig waren. Die höfische Etikette nötigte die reichen Adeligen nun dazu, immense Geldsummen fĂŒr ihre Kleidung auszugeben und ihre Zeit vor allem auf BĂ€llen, Diners und anderen Festlichkeiten zu verbringen, anstatt ihre angestammte Macht in den Provinzen auszuĂŒben. Kein Aristokrat, der auf die Gunst des Königs angewiesen war, konnte seine Abwesenheit riskieren â so ruhte die politische Macht fest in der Hand des âSonnenkönigsâ. Im Heiligen Römischen Reich ahmten die regionalen Machthaber bis hinunter zu den DuodezfĂŒrsten dieses System nach. Hoher und niederer Adel sowie KirchenfĂŒrsten schufen sich prachtvolle Residenzen oder Landschlösser, samt Parks, Kirchen und Theatern, bereicherten damit die deutsche Kulturlandschaft und ruinierten die Finanzen ihrer LĂ€nder.
Seit dem 17. Jahrhundert bildeten sich zugleich neuere bĂŒrgerliche Oberschichten, die dem Adel weder angehörten noch in ihn aufstiegen (oder aufsteigen wollten), etwa die Hanseaten, die daher bisweilen auch als âBĂŒrgeradelâ bezeichnet werden (siehe: Hamburg und der Adel). WĂ€hrend in England die Gentry schon seit dem SpĂ€tmittelalter das immer mĂ€chtiger werdende House of Commons beherrschte, wurde in Frankreich ab der zweiten HĂ€lfte des 18. Jahrhunderts das gehobene BĂŒrgertum (bestehend aus Kaufleuten, Privatbankiers und zunehmend auch Industriellen) tonangebend. Mit der Französischen Revolution und der Ăbernahme staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben durch das aufsteigende BĂŒrgertum endete die Adelsherrschaft in Frankreich und spĂ€testens seit dem âBĂŒrgerkönigâ ĂŒbernahm dort das BĂŒrgertum auch dauerhaft die politische Macht, wĂ€hrend sie anderswo (etwa im Königreich PreuĂen) noch lĂ€nger in der Hand von Monarchie und Adel blieb. Wirtschaftlich setzte aber auch dort die Bauernbefreiung im frĂŒhen 19. Jahrhundert der ĂŒberkommenen Feudalherrschaft ein Ende. Der landbesitzende Adelige lebte nun nicht mehr ĂŒberwiegend von Diensten und Abgaben, sondern musste sich als landwirtschaftlicher Unternehmer versuchen; die vom Adel durchgesetzten Einfuhrzölle im Deutschen Kaiserreich federten das Risiko allerdings ab. Mit dem Aufkommen des Kapitalismus und der Industrialisierung erwies sich die bĂŒrgerliche Bildung in Industrie, Verwaltung und Wissenschaft jedoch auf Dauer als konkurrenzfĂ€higer als die im 19. Jahrhundert noch an traditionellen adeligen Berufsbildern (Offizier, Diplomat, Land- und Forstwirt, JĂ€ger und Geistlicher) ausgerichtete Erziehung des Adels. Allerdings wurden auch die Ă€lteren bĂŒrgerlichen FĂŒhrungsschichten ab Ende des 18. Jahrhunderts im Zuge von Revolutionen und Industrialisierung in ihren lokalen Wirkungskreisen hĂ€ufig durch neue Wirtschaftseliten abgelöst, Bourgeoisie und BildungsbĂŒrgertum traten ins Licht.
KĂ€uflichkeit
Die Möglichkeit, sich den Adel zu kaufen, kann definitionsgemÀà nicht fĂŒr den Uradel zutreffen, der seine Entstehung im Mittelalter den Aufstiegsmöglichkeiten der damaligen StĂ€ndepyramide zu verdanken hat, zu denen Adelsbriefe noch nicht gehörten. Den sozialen Aufstieg (und den Erwerb von Grundherrschaften) ermöglichte vielmehr das Lehnswesen, wobei der Weg ĂŒber den Ministerialenstand fĂŒhrte. In diesen traten auch oft die Ă€lteren Edelfreien ein, die eigentlich auf einer höheren Stufe standen. Die WĂ€hrung fĂŒr den Aufstieg waren nicht Geldzahlungen, sondern Kriegsdienste als Panzerreiter, spĂ€ter Ritter genannt, auĂerdem Verwaltungsdienste.
FĂŒr Nobilitierungen oder Rangerhöhungen gegen klingende MĂŒnze kommt also nur der Briefadel der Neuzeit in Betracht. Es gab tatsĂ€chlich mannigfache Erwerbsmöglichkeiten, doch dĂŒrfte die ĂŒberwiegende Anzahl der Nobilitierungen auch hier andere Ursachen haben. Im Heiligen Römischen Reich war die Erhebung in den Adelsstand dem Reichsoberhaupt, dem römisch-deutschen Kaiser, vorbehalten, auch wenn sich nach und nach einige wenige andere ReichsfĂŒrsten dieses Recht ebenfalls herausnahmen (siehe: Nobilitierungen im deutschen Adel). Die Reichsvikare, welche wĂ€hrend der Thronvakanzen die kaiserlichen Rechte ausĂŒben durften, waren in diesen kurzen Phasen notorisch fĂŒr ihr Kassemachen, doch betraf dies zumeist prestigetrĂ€chtige Rangerhöhungen von bereits adligen Familien, insbesondere in den Grafenstand, in den im Alten Reich nur Ă€uĂerst selten ein BĂŒrgerlicher direkt aufstieg. Dass Nobilitierungen im Alten Reich nicht ganz selten auch gegen Zahlung erfolgten, ist unbestritten; meist suchten die ReichsfĂŒrsten beim Kaiser um Nobilitierung ihrer GĂŒnstlinge nach und mussten dafĂŒr GebĂŒhren entrichten (welche sie sich, sofern möglich, auch gern erstatten lieĂen), doch war dieses âMassengeschĂ€ftâ von Erhebungen in den untitulierten Briefadel nicht sonderlich lukrativ und wurde auch nicht in erster Linie aus finanziellen Motiven unternommen; demgegenĂŒber musste ein Graf, der zum FĂŒrsten aufsteigen wollte, wie etwa Leopold I. zur Lippe im Jahr 1789, sich dies immerhin 4.400 Reichstaler kosten lassen (etwa der Preis eines groĂen Rittergutes), worauf die Familie ĂŒber Generationen hingespart hatte. Es handelte sich wohlgemerkt um offizielle GebĂŒhren.
Ăhnliches gilt auch fĂŒr den Englischen Adel, wo vor allem Jakob I. den Titelverkauf zu einer sprudelnden Einnahmequelle machte. Seit 1611 vergab er die RitterwĂŒrde gegen Zahlung von 1.000 Pfund, wofĂŒr die Erwerber sich Baronets nennen durften und auch PeerswĂŒrden samt ihren Sitzen im House of Lords wurden massenhaft an reiche BĂŒrger verkauft: Von 1611 bis zum Ende der Regierungszeit seines Enkels, Jakob II. 1688, wurden an die 200 PeerswĂŒrden neu verliehen.cite-ref-42[42] Im Französischen Adel unterlag die TitelfĂŒhrung keiner wirksamen Kontrolle, weil es keine Adelsmatrikel gab. Selbsterhöhungen einfacher Ritter zu Baronen, Vicomtes, Comtes oder Marquis waren ĂŒblich und wurden auf den Besitzungen der Familien oft in die KirchenbĂŒcher eingetragen. Am Königshof wurden sie stillschweigend geduldet, da die Monarchen nach den Erfahrungen der Fronde nicht wĂŒnschten, den Adel erneut gegen sich aufzubringen. In der SpĂ€tzeit der Bourbonenkönige sowie unter der Bourbonenrestauration wurde ein umfangreiches GeschĂ€ft mit BestĂ€tigungsurkunden getrieben.
Keine finanzielle Gegenleistung sah indessen der sogenannte systemmĂ€Ăige Adel in Ăsterreich-Ungarn vor, durch den bĂŒrgerliche Offiziere von 1757 bis 1918 unter bestimmten Bedingungen âauf dem Dienstwegâ einen Rechtsanspruch auf Erhebung in den erblichen einfachen Adelsstand erhielten. Höhere OffiziersrĂ€nge oder die Verleihung bestimmter Orden brachten auch die Aufnahme in den Russischen Adel mit sich. Der Begriff Geldadel bezieht sich hingegen nicht unbedingt auf KĂ€uflichkeit. Die bedeutendsten deutschen oder österreichischen Industriellenfamilien haben ihren Adelsstand nicht gegen Bezahlung erhalten, sondern fĂŒr ihre Verdienste um Industrie und Wirtschaft.
Im 19. Jahrhundert gab es allerdings einige notorisch klamme Staaten, die berĂŒchtigt fĂŒr ihre TitelverkĂ€ufe waren, dazu zĂ€hlten das Königreich Portugal, zeitweise auch der Kirchenstaat (PĂ€pstlicher Adel) und sogar die winzige Republik San Marino (Letztere bis weit ins 20. Jahrhundert hinein), wobei die Verleihungen meistens an zahlungskrĂ€ftige AuslĂ€nder erfolgten. Auch ein paar kleine deutsche BundesfĂŒrsten nutzten im 19. Jahrhundert ihr neugewonnenes Privileg der Adelsverleihung (oder Rangerhöhung bis hinauf in den Grafenstand) zur Aufbesserung ihrer Kassen. So wurde etwa der in Paris lebende Bankier Adolf Wilhelm von Kessler 1881 durch den FĂŒrsten ReuĂ j. L. in den erblichen Grafenstand erhoben, was von Höfen und Adel im Reich mit Argwohn betrachtet wurde; in dem winzigen thĂŒringischen FĂŒrstentum gab es sonst keine Grafen und die Zwischenstufe des Freiherrnstandes war bei der Erhebung ĂŒbersprungen worden. Das preuĂische Heroldsamt erkannte den Grafenstand des Bankiers, der zuvor schon in den einfachen preuĂischen Adelsstand erhoben worden war, folglich fĂŒr PreuĂen nicht an â hier blieb er ein Herr von. Im Königreich PreuĂen wurde der Grafentitel nur an besonders bedeutende und begĂŒterte, meist uradlige Familien und oft auch bloĂ als Erstgeburtstitel verliehen, um eine âInflationâ besitzloser Grafen zu vermeiden. Auch das kleine Herzogtum Sachsen-Meiningen galt als notorischer TitelverkĂ€ufer. Hiergegen richtete sich ein durch den Fall Kessler ausgelöstes Geheimabkommen âzur Verhinderung miĂbrĂ€uchlicher Adelsverleihungenâ vom 26. Oktober 1888 zwischen den Königreichen PreuĂen, Sachsen, Bayern und WĂŒrttemberg, dem die ĂŒbrigen deutschen Bundesstaaten (unter sanftem politischem Druck) bis 1912 sukzessive â wenn auch nicht ohne WiderstĂ€nde â beitraten.cite-ref-43[43]
20. und 21. Jahrhundert
In Europa hat der Adel in vielen LĂ€ndern durch die Entwicklung hin zu Republiken, konstitutionellen Monarchien, sozialistischen oder kommunistischen Systemen seine politische Macht als eigener Stand verloren, ist aber aufgrund seines nach wie vor wirksamen Sozialprestiges nach wie vor ĂŒberdurchschnittlich oft in reprĂ€sentativen FĂŒhrungspositionen vertreten (mehr als in eigentlichen Machtpositionen) und stellte bis in das 20. Jahrhundert hinein eine relativ geschlossene soziale Schicht, heute hĂ€ufig zumindest noch ein stilbestimmendes soziales Milieu (darin vergleichbar den verschiedenen Schichten des BĂŒrgertums) mit eigenen Lebensformen, Umgangsweisen und differenziertem Standesethos dar.cite-ref-44[44] Die VerbĂ€nde des Adels, wie die Dachorganisation Cilane und die einzelnen Adelsvereinigungen in den europĂ€ischen LĂ€ndern werden von einem Teil des Adels als InteressenverbĂ€nde genutzt.
Die Situation des Adels in den verschiedenen europĂ€ischen LĂ€ndern ist heute sehr heterogen â eine Folge der sehr unterschiedlichen historischen Prozesse in den LĂ€ndern:
âą In einigen LĂ€ndern West- und Nordeuropas erlebt der Adel KontinuitĂ€t, trotz aller VerĂ€nderungen und dem schrittweisen Teilen und Aufgeben seiner politischen Macht (z. B. GroĂbritannien und Nordirland, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Norwegen, Schweden, DĂ€nemark, Liechtenstein, Monaco, Spanien). In diesen LĂ€ndern stehen Monarchenfamilien als ReprĂ€sentanten an der Spitze des Staates, wenn auch zum Teil ohne oder mit stark eingeschrĂ€nkter Macht (siehe z. B. Verfassungsorgane des Vereinigten Königreichs). Adelige sitzen in GroĂbritannien und Nordirland im Oberhaus, der Aufstieg in den Adel durch Nobilitierung ist in einigen LĂ€ndern noch möglich (z. B. GroĂbritannien und Nordirland, Belgien, Spanien), und sie sind nach wie vor in VerbĂ€nden organisiert (z. B. das schwedische Riddarhuset); Adelige bilden dort selbstverstĂ€ndlich einen Teil der Elite.cite-ref-45[45]
âą In anderen LĂ€ndern Europas hat hingegen ein deutlicher Bruch stattgefunden. Adelige wurden normale BĂŒrger. Unter ihnen sind LĂ€nder, die Republiken wurden, z. B. Frankreich, Deutschland (1918/1919) und Italien. In diesen LĂ€ndern hat der Adel meist auf einen Schlag seine politische Macht vollstĂ€ndig verloren, hat zum Teil aber noch ein gewisses gesellschaftliches Gewicht, wĂ€hrend er sich gleichzeitig in Bezug auf EheschlieĂungen zunehmend groĂ- und bildungsbĂŒrgerlichen Schichten öffnet.cite-ref-46[46] In einigen LĂ€ndern wurde sogar das FĂŒhren der Adelstitel (als Bestandteile des Familiennamens) untersagt, so in Ăsterreich (Adelsaufhebungsgesetz 1919) oder ab 1918 in der Tschechoslowakei. In Ăsterreich wurde jedoch nicht in das Besitzrecht eingegriffen, auĂer bei der Regentenfamilie (Habsburgergesetze) und der vormalige österreichische Adel besteht als gesellschaftliche Gruppierung in Form eines breit verflochtenen Verwandtschaftsnetzwerks weiter.
âą SchlieĂlich hat der Adel in einigen anderen, vor allem osteuropĂ€ischen LĂ€ndern einen noch schĂ€rferen Bruch durch die Errichtung sozialistischer oder kommunistischer Diktaturen erfahren (Sowjetunion, SBZ/DDR, Polen etc.). Hier wurde der Adel zum Teil vollstĂ€ndig seines Besitzes entledigt, vertrieben, interniert oder erschossen.cite-ref-47[47]
In Deutschland spielt heute die Beachtung des Adelsrechts, das auf die GrundsĂ€tze des Salischen Rechts zurĂŒckgeht, immer noch eine Rolle, insbesondere in den regelmĂ€Ăig publizierten Bandreihen des Gothaischen Genealogischen Handbuchs sowie in der Monatszeitschrift Deutsches Adelsblatt, unter der Aufsicht eines âDeutschen Adelsrechtsausschussesâ, da die Gestaltungsmöglichkeiten heutigen Namensrechts (Adoptionen, Weitergabe des Namens durch ausgeheiratete Frauen, einbenannte EhemĂ€nner, nichteheliche Kinder, KĂŒnstlernamen usw.) zahlreiche NamenstrĂ€ger produzieren, die dem âhistorischen Adelâ nicht angehören (âScheinadelâ). In Ăsterreich hingegen ist durch die Streichung aller Titel 1919 einer solchen âTitelflutâ vorgebeugt; hier zĂ€hlt allein das Wissen, welche Familien und welche der dazugehörenden NamenstrĂ€ger dem Adel angehören oder angehörten.
Ehrenkodex des europÀischen Adels
Als Ehrenkodex des europĂ€ischen Adels gilt die Resolution zum Verhaltenskodex des Adels, die von den in der C.I.L.A.N.E. (Commission dâInformation et de Liaison des Associations Nobles dâEurope) vertretenen offiziellen europĂ€ischen AdelsverbĂ€nden am 2. September 1989 im portugiesischen Porto verabschiedet wurde und an der sich im 21. Jahrhundert jeder Edelmann und jede Edelfrau messen lassen soll. Folgende Werte gelten als zukunftsweisend, erstrebens- und erhaltenswert:
1. Bei geistig-moralischen Werten sei es gleichgĂŒltig, welcher Religion oder philosophischen Weltanschauung der Adelige angehöre, er mĂŒsse in jedem Fall andere religiöse oder philosophische Traditionen respektieren und sich zu einem geistigen Erbe bekennen, das der WĂŒrde der Person einen hohen Stellenwert beimesse, aber jede Art von Intoleranz und Sektierertum ausschlieĂe. Ferner solle jeder Edle die Förderung der Menschenrechte unabhĂ€ngig von Herkunft, sozialer Lage und Rasse verwirklichen helfen und auĂerdem eine âKultivierung der Ehrenhaftigkeit und des Sinnes fĂŒr Ehre [betreiben]; besonders soll darauf Wert gelegt werden, seine Verpflichtungen zu erfĂŒllen und sein Wort zu halten. Den Sinn der Freiheit [ist] darin zu sehen, Herausragendes anzustreben, Verantwortung zu ĂŒbernehmen und uneigennĂŒtzig zu dienen.â
2. Die familiĂ€ren Werte setzen einen weiteren wichtigen Schwerpunkt. Die Familie mĂŒsse fĂŒr jeden Adeligen Ausgangspunkt der Gesellschaft sein, denn nur sie könne Dreh- und Angelpunkt erfolgreichen kontinuierlichen Wirkens zum Allgemeinwohl sein. Gepflegt werden mĂŒsse die âSchönheit der ehelichen Liebeâ und die WĂŒrde der Ehe, das Ehepaar solle sich auĂerdem durch âverantwortliche Fruchtbarkeitâ der Zukunft öffnen. Der Schutz des kulturellen Erbes, die Erinnerung an die Verstorbenen, die Erhaltung der Familientraditionen, FamiliensolidaritĂ€t und -sinn, Achtung zwischen den Generationen und BetĂ€tigung im Familienverband seien zu fordern.
3. Im Bereich gesellschaftlicher Werte schĂ€le sich aus der traditionellen adeligen Gesinnung der Wunsch heraus, leitende Funktionen auszuĂŒben und den Geist des Dienens aufrechtzuerhalten. Der Adel dĂŒrfe nicht der Degeneration anheimfallen, sondern mĂŒsse sich berufen fĂŒhlen, zu fĂŒhren und Verantwortung fĂŒr ein gröĂeres Ganzes zu ĂŒbernehmen, aber nicht um der eigenen Vorteile willen, sondern zum Wohl Aller. Daher solle jeder Adelige Sprachkenntnisse erwerben und alle anderen FĂ€higkeiten und Kenntnisse, die ihn zum FĂŒhren prĂ€destinieren. Er solle zudem jede MittelmĂ€Ăigkeit durch professionelle Ausbildung vermeiden, eine Haltung pflegen, die sich nicht an unmittelbarem Profit und an Macht orientiert, Verantwortung aus der Geschichte entwickeln, Unternehmergeist und Mut zur Opferbereitschaft zeigen, aktiv am Aufbau Europas teilnehmen, BĂŒrgersinn und gemeinwohlorientiertes Handeln praktizieren.
4. Der Erhaltung eines bestimmten Lebensstiles, beinhaltend die Sorge um das Wohlergehen Anderer, insbesondere SchwĂ€cherer, der Wahrung der Höflichkeit und Praktizierung ebensolcher Umgangsformen, der Verwurzelung in der örtlichen Gemeinde, der Verbundenheit mit Grund und Boden, dem Heimatsinn und dem berechtigten Nationalstolz mĂŒsse ebenfalls PrioritĂ€t eingerĂ€umt werden. Bei der Berufswahl dĂŒrfe nicht auf Prestige und Verdienst, sondern muss auf den Nutzen fĂŒr die Gesellschaft geblickt werden. Ferner gehöre der Umweltschutz und die Bewahrung der natĂŒrlichen Ressourcen ebenso wie die Anerkennung der positiven Rolle des Humors in der Gesellschaft (sic!) zu den Grundpfeilern adeligen Denkens, das als Vorbild fĂŒr Mitmenschen wirken solle.cite-ref-48[48]
Adel nach LĂ€ndern
Die im Folgenden genannten LĂ€ndernamen dienen der geographischen, politischen und kulturellen Orientierung, da sich ĂŒber die Zeit hinweg Reichs- und Staatsgrenzen Ă€nderten.
Europa
Belgien
WĂ€hrend der habsburgischen Herrschaft hatte der Adel (der gröĂtenteils Adel aus der Zeit des Heiligen Römischen Reiches war) groĂe politische Bedeutung. WĂ€hrend der Vereinigung mit den Niederlanden (1814â1830) hatte das Land eine stĂ€ndische Verfassung, nach der der Adel in einer besonderen Kammer des Reichstags saĂ (Eerste Kamer). Diese wurde nach der Erlangung der UnabhĂ€ngigkeit abgeschafft und der Adel verlor jede politische Bedeutung, obwohl dem König bis heute das Recht verblieb, Adelstitel zu verleihen, grundsĂ€tzlich nicht höher als Graf. Belgier, die in jĂŒngster Zeit in den Adelsstand erhoben wurden, sind z. B. AndrĂ©e de Jongh (GrĂ€fin, 1985), Ilya Prigogine (Burggraf, 1989), Dirk Frimout (Burggraf, 1992), Albert FrĂšre (Baron, 1994), Eddy Merckx (Baron, 1996), Frank De Winne (Burggraf, 2002) und Jacques Rogge (Graf, 2002). AuslĂ€ndische Adlige, die belgische BĂŒrger werden, gelten nur dann als adlig, wenn sie durch eine âreconnaissance de noblesseâ, meist auf Vorschlag des Raad van Adel/Conseil HĂ©raldique, vom König in den Adel des Königreichs aufgenommen werden.
Es gibt in Belgien einen persönlichen und einen erblichen Adel: Der erbliche vererbt sich entweder auf alle Nachkommen oder geht von Mann zu Mann nach dem Recht der Erstgeburt ĂŒber. Die Rangstufen sind: unbetitelter Adel, Junker (Jonkheer oder Ecuyer), Ritter (Ridder oder Chevalier), Freiherr (Baron oder Baron), Burggraf (Burggraaf oder Vicomte), Graf (Graaf oder Comte), Marquis (Markies oder Marquis), FĂŒrst (Prins oder Prince), und Herzog (Hertog oder Duc).
Der belgische Adel und auch das belgische Königshaus (Sachsen-Coburg und Gotha) zeichnen sich im europĂ€ischen Vergleich heute durch noch hĂ€ufig vorkommende Heiraten innerhalb des heimischen und auslĂ€ndischen Adels aus. Der belgische König Philippe ist seit 1999 mit Mathilde dâČUdekem dâČAcoz verheiratet. Ihre dem niederen Adel entstammende Familie wurde anlĂ€sslich der Hochzeit in den erblichen Grafenstand erhoben. Philippes Schwester Astrid ist seit 1984 mit Erzherzog Lorenz von Ăsterreich-Este verheiratet, der 1995 unter Anerkennung seiner österreichischen Adelstitel zum Prinzen von Belgien erhoben wurde. Der luxemburgische ErbgroĂherzog Guillaume, dessen GroĂmutter die Schwester zweier belgischer Könige war, heiratete 2012 die belgische GrĂ€fin StĂ©phanie de Lannoy.
Deutschland
â
Hauptartikel
:
Deutscher Adel
und
Liste deutscher Adelsgeschlechter
Die Ă€ltesten Berichte ĂŒber Adel im Gebiet des heutigen Deutschlands finden sich in der frĂŒhestens 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania des Tacitus. Der frĂ€nkische Abt Nithard, ein Enkel Karls des GroĂen, beschreibt 842 im IV. Buch, cap. 2 seiner Geschichte die drei StĂ€nde der Sachsen. In frĂ€nkischer Zeit entstanden die StammesherzogtĂŒmer. Karl der GroĂe breitete durch die Eroberung von Sachsen das frĂ€nkische Grafensystem auf das spĂ€tere gesamte Heilige Römische Reich aus.
Im Hochmittelalter verschmolzen die ursprĂŒnglichen Edelfreien und die Ministerialen durch das Lehnswesen zur Schicht der RitterbĂŒrtigen, deren bis heute existierende Geschlechter als Uradel bezeichnet werden. Es entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet werden. Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds sowie den Reichsministerialen entstanden im SpĂ€tmittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit die Landesherren. Als 1495 der Reichstag zu einer festen Institution der Reichsverfassung wurde, erhielten die Inhaber groĂer Reichslehen (KurfĂŒrsten, FĂŒrsten, Herzöge, Grafen sowie die ReichsprĂ€laten) erbliche Sitze und wurden dadurch zu ReichsstĂ€nden.
Die Verleihung von Adelstiteln an BĂŒrgerliche begann in den deutschen Landen (Deutschland, deutscher Sprachraum) in der Zeit Kaiser Karls IV. nach französischem Vorbild durch die Erhebung von Beamten (vor allem Rechtskundige) in die Adelsklasse (Briefadel). Die Nobilitierung war im Heiligen Römischen Reich ein Vorrecht des Kaisers oder wĂ€hrend Thronvakanzen des Reichsvikars. Seit 1806 konnten die FĂŒrsten der Rheinbundstaaten und nach 1815 alle deutschen LandesfĂŒrsten Standeserhebungen bis hin zum Grafen vornehmen, die Könige bis in den FĂŒrstenstand. Dies blieb auch nach der Entstehung des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871 bis 1918 so.
Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 kam ein GroĂteil der bis dahin reichsunmittelbaren ReichsstĂ€nde durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes; sie behielten als Standesherren nur noch rudimentĂ€re Sonderrechte; auch der niedere Adel hatte in den meisten LĂ€ndern des Deutschen Kaiserreichs kaum noch Sonderrechte. Bis ins frĂŒhe 20. Jahrhundert waren aber weite Teile des öffentlichen Lebens, zumal herausgehobene Positionen in Verwaltung, Diplomatie und MilitĂ€r durch Gepflogenheit Adligen vorbehalten; herausragend befĂ€higte BĂŒrgerliche wurden oft nobilitiert und bildeten einen gesellschaftlich dem BĂŒrgertum nĂ€herstehenden, kaum je landgesessenen Offiziers-, Beamten- und Professorenadel.
Eine Sonderstellung nahm der Hohe Adel ein, die regierenden, vormals regierenden, mediatisierten und gefĂŒrsteten HĂ€user, die in den genealogischen Nachschlagewerken (Gothaischer Hofkalender, Genealogisches Handbuch des Adels, Gothaisches Genealogisches Handbuch) in der Bandreihe FĂŒrstliche HĂ€user dargestellt werden. Sie haben traditionell einen Chef des Hauses als Familienoberhaupt, der in den Gotha-Artikeln einleitend verzeichnet ist (siehe: Erstgeburtstitel, EbenbĂŒrtigkeit). GesamthĂ€user (des hohen wie auch des niederen Adels) sind in der Regel in einem gemeinsamen Wikipedia-Artikel zusammengefasstcite-ref-49[49] (ebenso im Gotha), viele von ihnen haben jedoch mehrere Linien, Ăste und Zweige gebildet, die auch teils unterschiedliche AdelsrĂ€nge erreichten (oder, im Hochadel, unterschiedliche Territorien regierten und daher linienweise verschiedene Hauschefs mit jeweiligen Erstgeburtstiteln haben).
Nach dem Ende der Monarchie wurde in Artikel 109 der Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919) bestimmt: âĂffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dĂŒrfen nicht mehr verliehen werden.âcite-ref-50[50] Die von den Fraktionen der USPD und SPD in der Nationalversammlung beantragte Formulierung âDer Adel ist abgeschafftâ wurde nach lĂ€ngerer Diskussion am 15. Juli 1919 abgelehnt.cite-ref-51[51] Heute leben in Deutschland nach den Angaben der Vereinigung der Deutschen AdelsverbĂ€nde (VdDA) rund 80.000 Angehörige adliger Familien.cite-ref-52[52]cite-ref-53[53]
Nach der Abschaffung der Adelsprivilegien hat der Freistaat PreuĂen 1920 entschieden, dass auch in der Anrede kein Unterschied zwischen BĂŒrgern und ehemaligen Adeligen zu machen sei. Diese Regelung wurde von der Bundesrepublik Deutschland ĂŒbernommen. Nach heutigem deutschen Protokoll stehen deutschen StaatsbĂŒrgern mit ehemaligen Adelstiteln im Namen keine Besonderheiten mehr in Anrede und Schriftverkehr zu. Dies ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. FĂŒr auslĂ€ndische Adelige gilt diese Regelung nicht. Ihnen steht nach deutschem Protokoll eine besondere Anrede je nach Titel zu.cite-ref-protokoll-54-0[54]cite-ref-protokoll2-55-0[55] Offiziellen Charakter und protokollarische Bedeutung haben damit diese Titel, Rangbezeichnungen und Anreden nur in LĂ€ndern, in denen der Adel und seine Vorrechte nicht abgeschafft sind. Eine Verwendung der besonderen Anrede in Bezug auf Deutsche mit einer Abstammung vom historischen Adel oder einem erlangten Namen, der an den historischen Adel erinnert, ist damit rein freiwillig und entspricht nicht dem offiziellen Protokoll.
Frankreich
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Hauptartikel
:
Französischer Adel
Wie in Deutschland ist der französische Adel ursprĂŒnglich aus dem Lehnswesen des Mittelalters entstanden. Der Ă€ltere Adel wurde in der Zeit der Bourbonenkönige durch zahlreiche Standeserhöhungen und EinfĂŒhrung des Dienstadels (noblesse de robe) erheblich geschwĂ€cht und schlieĂlich durch die Revolution weitgehend ausgelöscht. Napoleon I. schuf mit der noblesse impĂ©riale einen neuen Adel und nahm aber gleichzeitig einen Teil des alten Adels in sein System auf. Die kurzlebige 2. Republik hob den Adelsstand auf, Napoleon III. stellte ihn wieder her, doch die 3. Republik schaffte ihn 1870 endgĂŒltig ab. Seitdem sind adlige Titel nur noch Namensbestandteil.
Heiliger Stuhl
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Hauptartikel
:
PĂ€pstlicher Adel
Der Heilige Stuhl (als partikulĂ€res Völkerrechtssubjekt nicht mit dem Staat Vatikanstaat zu verwechseln) kann ebenfalls AdelswĂŒrden verleihen, doch wurde dies seit dem Pontifikat Johannes XXIII. nicht mehr praktiziert, obwohl die theoretische Möglichkeit immer noch besteht.
Der Papst ist ein regierender europĂ€ischer Monarch (heute im Vatikan, historisch die lĂ€ngste Zeit im Kirchenstaat), wenn auch in einer Wahlmonarchie (wie einst im Königreich Polen) und daher auch in der I. Abteilung der Bandreihe FĂŒrstliche HĂ€user des âGothaâ seit jeher mit eigenem Artikel aufgefĂŒhrt. Als KirchenfĂŒrsten hingegen bezeichnete man im Heiligen Römischen Reich die regierenden geistlichen FĂŒrsten und ferner bis heute die KardinĂ€le, zu denen im âGothaâ eine ErlĂ€uterung ĂŒber den Geistlichen FĂŒrstenstand enthalten ist, die jedoch dort nicht namentlich gelistet sind. Die PĂ€pste schufen sich ihren eigenen pĂ€pstlichen Adel, aus dem sie hĂ€ufig selbst hervorgingen.
Italien
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Hauptartikel
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Italienischer Adel
Das mittelalterliche Lehnrecht in Italien und das italienische Erbrecht unterschieden sich erheblich vom frĂ€nkischen; daher ist der italienische Adel nur bedingt mit dem französischen oder deutschen vergleichbar. Aber auch der italienische Landadel entwickelte sich aus dem Lehnswesen, dabei besaĂ Italien im Gegensatz zu anderen europĂ€ischen Staaten auch eine starke Klasse des Stadtadels, die Signoria. Kennzeichnend fĂŒr die Entwicklung des italienischen Adels war, dass die mittelalterlichen Grafschaften und Baronien recht klein waren, so dass die spĂ€teren Marquis und Grafen oft ĂŒber nur unbedeutenden Landbesitz verfĂŒgten.
Eigentlich erst im Königreich Italien (1861â1946) kann von âAdelâ im Sinne der traditionellen âAdelsforschungâ gesprochen werden. Im 19. Jahrhundert gab es dann auch in Italien Rangstufen Ă€hnlich wie in Deutschland, Frankreich, GroĂbritannien, Spanien: FĂŒrst (Principe), Herzog (Duca), Markgraf (Marchese), Graf (Conte), Vizegraf (Visconte), Baron (Barone), Ritter (Cavaliere), Patrizier (Patrizio) und Edler (Nobiluomo). Wegen der hohen Zahl der betitelten Adligen im alten Stadt- und Landadel hat sich ein Kleinadel kaum entwickeln können. Mit dem Ende der Monarchie wurden die Adelstitel in Italien 1946 abgeschafft. König Umberto II. verlieh aus dem Exil bis zu seinem Tod Adelstitel, deren GĂŒltigkeit unter den Nachfahren der vor 1946 Nobilitierten umstritten ist.
NobilhĂČmini
Nicht mit dem traditionellen Adel vergleichbar sind die sogenannten venezianischen Nobili, die prĂ€zise NobilhĂČmo (Venezianisch: NobilĂČmo oder Nobiluomo) genannt werden mĂŒssen: Sie waren Kaufleute, und zwar aus jenen Familien, die zum venezianischen Parlament, dem GroĂen Rat, seinen Gremien und RegierungsĂ€mtern zugelassen waren und den Dogen und alle anderen Regierungsbeamten aus ihren Reihen wĂ€hlten. Diese Nobili unterschieden sich ansonsten nicht von den reichen venezianischen Patrizierfamilien, die nach der Erweiterung des GroĂen Rates 1297 (ĂŒblicherweise falschcite-ref-56[56] als Serrata = Verschluss bezeichnet) dazu keinen Zugang mehr hatten. Sie hatten daher eine EigenstĂ€ndigkeit und ein Selbstbewusstsein, das jedem Monarchen ein Dorn im Auge sein musste, waren sie doch keine Lehnshintersassen eines Herrschers. Daher setzten Napoleon und die Habsburger Kaiser wĂ€hrend ihrer Herrschaft ĂŒber Venedig alles daran, aus den venezianischen NobilhĂČmini Vasallen zu machen. Kaiser Franz I. von Ăsterreich hatte nach der Wiederinbesitznahme Venedigs das Wort NobilĂČmo abermals unter Strafe gestellt, wie es schon 1798 geschehen war.
Liechtenstein
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Hauptartikel
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Liechtensteinischer Adel
Im FĂŒrstentum Liechtenstein existiert ein (kleiner) Landesadel, welcher gröĂtenteils aus den Familien von in liechtensteinische Dienste getretenen AuslĂ€ndern sowie morganatischen Nachkommen des FĂŒrstenhauses besteht. Adelsverleihungen und Standeserhöhungen sind selten, aber grundsĂ€tzlich möglich. Die letzte Nobilitierung wurde 1979 durch FĂŒrst Franz-Josef II. vorgenommen.
Luxemburg
Neben der groĂherzoglichen Familie gibt es in Luxemburg keine FĂŒrsten- oder Herzogsgeschlechter. GemÀà Luxemburger Verfassung besitzt der GroĂherzog das Recht âde confĂ©rer des titres de Noblesseâ (der Verleihung von Adelstiteln). Auch heute noch werden vom GroĂherzog Erhebungen in den Adelsstand vorgenommen. Zumeist handelt es sich jedoch um Nobilitierungen im Familienkreis. So wurde der Neffe der GroĂherzogin Charlotte, Gustaf Lennart Nicolaus Paul Bernadotte, im Jahre 1951 zum âComte de Wisborgâ nobilitiert (siehe zum Beispiel: Thronfolge in Schweden).
Niederlande
Die Herkunft des Adels und die Entwicklung und spĂ€terer Verlust seiner Privilegien verliefen in Ă€hnlichen Bahnen wie in Belgien. UrsprĂŒnglich war der Adel in den Landadel und das Stadtpatriziat aufgeteilt und hatte anfangs die Macht in den HĂ€nden, diese ging jedoch durch die EinfĂŒhrung der Republik im Jahre 1795 verloren. Im Jahre 1807 versuchte der zeitweilige König von Holland Louis Bonaparte den Adel mit seinen Titeln, PrĂ€dikaten und Privilegien wieder aufleben zu lassen, welches jedoch auf energischen Widerstand seines Bruders Napoleon Bonaparte stieĂ. Die niederlĂ€ndische Verfassung von 1848 schaffte endgĂŒltig alle Adelsprivilegien und das königliche Vorrecht der Nobilitierung ab. Der heutige niederlĂ€ndische Adel besteht vor allem aus Landbesitzern. Traditionell hat der Adel auch einige Funktionen am Hofe inne. Der niederlĂ€ndische Adel ist nicht untituliert. Ein Namensbestandteil van oder de ist in aller Regel kein Hinweis auf einen adligen Namen. Die Rangstufen vom niedrigsten Titel sind: Junker (Jonkheer) (Bsp.: Jonkheer van Amsberg ist ein adliger Name, Dhr. Van Vollenhoven ist bĂŒrgerlich), Ritter (ridder), Baron (baron), Burggraf (burggraaf), Graf (graaf), Herzog (hertog), Prinz (prins).
Ăsterreich
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Hauptartikel
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Ăsterreichischer Adel
Der Adel in den zum Heiligen Römischen Reich zĂ€hlenden Habsburgischen Erblanden war bis 1806 nach den im Reich geltenden Bestimmungen verfasst. Die habsburgischen Herrscher verliehen so als römische Kaiser ReichsfĂŒrstentitel an herausragende AdelshĂ€user der Donaumonarchie. Seit 1806 galten die fĂŒr das 1804 gegrĂŒndete Kaisertum Ăsterreich vom jeweiligen Monarchen festgelegten Statuten. Im Königreich Ungarn, bis 1867 Teil des Kaisertums, galten auĂerdem die ungarischen Adelsregeln, in den anderen KronlĂ€ndern auch die dort ĂŒberlieferten Regeln (Galizien: polnische Regeln; kroatische, italienische, böhmische Regeln). Nach dem Ende der Habsburger Monarchie wurden in ihren Nachfolgestaaten, Deutschösterreich bzw. nachfolgend Republik Ăsterreich und in der Tschechoslowakei nach 1918 die Adelstitel abgeschafft. Mit dem österreichischen Adelsaufhebungsgesetz von 1919 wurde der Adel explizit aufgehoben und das FĂŒhren von Adelsbezeichnungen unter Strafe gestellt.cite-ref-beispiele-1-9-1[9]
Polen
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Hauptartikel
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Szlachta
Der polnische Adel war ursprĂŒnglich eine reine Kriegerkaste und schuf im Kampf mit der Königsmacht etwas Einzigartiges in ganz Europa: Die sogenannte Adelsrepublik. Bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts hatte der polnische Adel keine Familiennamen, abgesehen von ein paar ganz alten, noch aus der heidnischen Zeit stammenden, Sippschaftsnamen oder beschreibenden Beinamen. Man fĂŒgte dem Taufnamen lediglich den Namen des Besitzes oder Landgutes mit der PrĂ€position z, de hinzu, welche dasselbe bedeutete, wie das deutsche von (z. B. Jurand ze Spychowa, Jurand de Spychowo = Jurand aus / von Spychowo). Erst nach 1500 verbreitete sich die Sitte, diese in Eigenschaftswörter mit der Endung -ski, -cki oder -icz zu verwandeln. Hinter dem Namen wurde, falls vorhanden, noch die Wappengemeinschaft genannt: Longin PodbipiÄta herbu Zerwikaptur.
Mit den Teilungen Polens wurde die AdelswĂŒrde des gröĂten Teils des untitulierten Adels in den drei Teilungsgebieten nicht anerkannt (jedoch ihre polnische AdelswĂŒrde haben diese Familien nie verloren), da dieser seine adelige Herkunft nicht ausreichend nachweisen konnte (dies war auch sehr kostspielig) oder aus Stolz vor dem Besatzer dies nicht tun wollte. Der Hochadel dagegen behielt seine Privilegien und bekam seine FĂŒrstentitel durch die TeilungsmĂ€chte bestĂ€tigt. Der sogenannte Mitteladel bekam von diesen die ersehnten Grafentitel und die Erlaubnis, Fideikommisse zu grĂŒnden. Im wiedergegrĂŒndeten Polen von 1918 wurde der Adel schlieĂlich 1921 abgeschafft und der Gebrauch von Titeln verboten. Die Verfassung von 1935 hob das Verbot zwar wieder auf, doch schon 1945 wurde der Adel durch WiedereinfĂŒhrung der Verfassung von 1921 endgĂŒltig abgeschafft und die LandgĂŒter in einer Agrarreform entschĂ€digungslos verstaatlicht und parzelliert. Heute haben sich die ehemaligen polnischen Adelsfamilien wieder organisiert und pflegen ihre Geschichte und Brauchtum.
Portugal
In Portugal wurde der erbliche Adel erst im 14. Jahrhundert unter König Johann I. geschaffen, der auch den Herzogstitel einfĂŒhrte. König Alfons V. fĂŒgte die Titel des Marquis, Vicomte und Baron hinzu. Diese HĂ€user bildeten den Hochadel, der Gerichtsbarkeit ausĂŒben durfte. Der niedere Adel bestand aus den Fidalgos, den Rittern und den Rechtsgelehrten (doutores oder letrados). In der Zeit dieses Königs begann auch die Bildung der Majorate (morgados).
SebastiĂŁo JosĂ© de Carvalho e Melo, MarquĂȘs de Pombal, der Premierminister von König Joseph I. (der von 1750 bis 1777 regierte), schuf ein Gegengewicht zum alten Adel, den Briefadel. Er bestand aus Grundbesitzern, Kaufleuten und Gelehrten. Die adlige Gerichtsbarkeit wurde im Jahre 1790 abgeschafft. WĂ€hrend der liberalen Revolution (1820/21) verlor der Adel alle Vorrechte. Am 5. Oktober 1910 wurde die Republik Portugal ausgerufen; der Adel wurde abgeschafft.
RumÀnien
Siehe auch
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Historische rumÀnische RÀnge und Titel
Russland
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Hauptartikel
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Russischer Adel
Der russische Adel (Dworjanstwo) war eine Mischung: Neben dynastischen Geschlechtern, Nachkommen des Rjurik, des Gediminas und uralter kaukasischer FĂŒrstengeschlechter standen Söhne des niedersten Volkes, neben ethnischen Russen eine internationale Gesellschaft aus Angehörigen der eingegliederten Völker und Einwanderern verschiedener NationalitĂ€ten. In alter Zeit galten in Russland die Bojaren als Adel. Deren Titel waren aber nicht erblich und sie hatten auch keinen festen Grundbesitz. Die Stellung des Adels wurde durch einen Ukas Peter I. vom 24. Januar 1722 geregelt, der eine Rangtabelle (Rangtafel) der Staatsdienerklassen schuf. Peter fĂŒhrte auch die Grafen- und BaronenwĂŒrden ein. Es gab ab nun den persönlichen und den erblichen Adel. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurden die Rechte und Privilegien des Adels erheblich erweitert. Gleichzeitig erhielt der Adel 1785 unter Katharina der GroĂen totales VerfĂŒgungsrecht ĂŒber die ihm untertanen Bauern. Dieses wurde erst unter Zar Alexander II. geĂ€ndert.
Die Oktoberrevolution des Jahres 1917 schaffte den Adel ab (Dekret vom 10.jul. / 23. November 1917greg.), viele Adlige wurden verfolgt, inhaftiert und erschossen. Erst nach 1991 wurden AdelsverbÀnde und Organisationen der adligen Traditionspflege wieder erlaubt. Als soziale Schicht existiert der russische Adel aber nicht mehr.
San Marino
Die kleine Republik San Marino verlieh noch in den 1970er Jahren Adelstitel, weniger an InlĂ€nder als an AuslĂ€nder fĂŒr âVerdienste um den Staatâ, hĂ€ufig aber eher fĂŒr Geld. 1980 wurde die Verleihung des Adels abgeschafft.cite-ref-57[57]
Schweiz
Im Hochmittelalter entwickelte sich der Adel aus Edelfreien und Ministerialen wie im ĂŒbrigen Reich. Viele Familien ĂŒbten eigene Gerichtsbarkeit aus, manche erlangten eine hochadelige, dynastische Stellung wie die Habsburger, Kyburger, Lenzburger, Thiersteiner, Rapperswiler, Toggenburger oder Werdenberger. Doch schon im SpĂ€tmittelalter gab es kaum noch Hochadel im Gebiet der heutigen Schweizcite-ref-hlds-58-0[58], denn die Habsburger gingen nach Ăsterreich und verloren ihre Stammgebiete durch die Schweizer Habsburgerkriege, die ĂŒbrigen Dynastengeschlechter starben meist schon im 15. Jahrhundert aus; die Lehnsbindung vieler Ministerialengeschlechter an die ZĂ€hringer und die Staufer endete mit deren Aussterben. Die Lehnsbindung an die Bischöfe nahm ebenfalls ab und endete oft mit der Reformation und der Loslösung der Hochstifte von ihren Landesherren.
Die ehemaligen Ministerialen der Hochadelsgeschlechter und der Bischöfe lieĂen sich oft in den aufstrebenden StĂ€dten nieder, die teilweise Freie und ReichsstĂ€dte waren. Im SpĂ€tmittelalter entwickelte sich in den â vom 13. bis 15. Jahrhundert sich emanzipierenden â ReichsstĂ€dten ein eidgenössisches Patriziat, das sich zusammensetzte aus stadtsĂ€ssig gewordenem Landadel (ehemalige Ministerialen), wohlhabend gewordenen Kaufmannsfamilien und bĂŒrgerlichen Notabeln; diese âratsfĂ€higenâ Familien, die den herrschenden Kleinen Rat in den ReichsstĂ€dten monopolisierten, nannten sich meist nur âdie Geschlechterâ; seit dem 16. Jahrhundert kam dafĂŒr die Bezeichnung Patrizier auf. Im 16. Jahrhundert ging der Adel im Gebiet der heutigen Schweiz weitgehend im Patriziat auf.cite-ref-hlds-58-1[58] Durch stĂ€dtischen und lĂ€ndlichen Grundbesitz, Teilhabe an der Herrschaft in den RĂ€ten, Konnubium und adelig-höfische Lebensweise (teilweise auch Burg- und Lehenbesitz und/oder Adelsbriefe) verstand sich dieses Patriziat als âStadtadelâ und schloss sich vor allem um 1500 sehr deutlich sozial vom stĂ€dtischen BĂŒrgertum und der lĂ€ndlichen Bauernschaft ab. Diese Patrizier erwarben hĂ€ufig Landsitze oder Grundherrschaften mit eigener Gerichtsbarkeit, erbauten sich Schlösser oder HerrenhĂ€user (die in Bern âCampagnenâ genannt wurden) und nĂ€herten sich damit einer aristokratischen Lebensform an. In den StĂ€dten beherrschten sie den Kleinen Rat, das eigentliche Machtzentrum, und schotteten sich im Grossen Rat von den weniger wohlhabenden Aufsteigerfamilien ab; ZĂŒnfte und Handwerkerschaft wurden hĂ€ufig von der Macht verdrĂ€ngt.
Das VerhĂ€ltnis unterschiedlicher âratsfĂ€higerâ Gruppen (ritterliche Ministeriale, bĂŒrgerliche FernhĂ€ndler und GroĂkaufleute, bisweilen auch einfache Kaufleute) untereinander sowie zu den Handwerkern war in den einzelnen StĂ€dten unterschiedlich geregelt; die stĂ€dtischen Unterschichten hatten hingegen keinerlei Teilhabe an der Macht. In ZĂŒrich beispielsweise regelte die Brunsche Zunftverfassung (1366â1798), dass eine bestimmte Zahl an Adeligen am Stadtregiment beteiligt sein mussten und dass die Gesellschaft der Constaffel (Adel und Grosskaufleute) den ersten Rang unter allen im Stadtrat vertretenen Genossenschaften haben sollte.cite-ref-59[59] In den von den ReichsstĂ€dten beherrschten FlĂ€chenstaaten (und spĂ€teren Kantonen) erwarben die wohlhabenden Kaufleute oft auch alte lĂ€ndliche Grundherrschaften und verstanden sich damit zugleich als Landadel. In kleineren, nicht reichsunmittelbaren StĂ€dten waren die ĂbergĂ€nge der Schichten jedoch eher flieĂend.
Manche der bĂŒrgerlichen Patrizierfamilien erhielten in der Neuzeit einen Adelsbrief durch den römisch-deutschen Kaiser oder durch auslĂ€ndische Monarchen, in deren Dienste sie traten. Der Unterschied zum Landadel bestand darin, dass die Patrizier ĂŒberwiegend vom Fernhandel lebten, wĂ€hrend die Abgaben der Hintersassen auf den LandgĂŒtern nur eine untergeordnete Rolle spielten, Ă€hnlich wie in manchen anderen deutschen ReichsstĂ€dten, etwa beim NĂŒrnberger Patriziat. Eine Besonderheit der Schweiz lag jedoch in dem sehr verbreiteten Engagement im zunehmend lukrativen Söldnerwesen. Seit dem SpĂ€tmittelalter stellten viele der Patrizier Schweizer Söldnertruppen zusammen, sogenannte ReislĂ€ufer, die bis ins 16. Jahrhundert als besonders effektive KampfkrĂ€fte galten und mit denen sie im Dienst auslĂ€ndischer Monarchen oft hohe Einnahmen durch Sold und Kriegsbeute erzielten.cite-ref-60[60]cite-ref-61[61]cite-ref-62[62]
Da die Schweiz bis zum WestfĂ€lischen Frieden 1648 offiziell Teil des Heiligen Römischen Reichs war, verlieh der Kaiser den Reichsadelsstand nicht selten auch an Schweizer Geschlechter, namentlich an viele landsĂ€ssig gewordene Patrizier oder an Offiziere in kaiserlichen Diensten, sowohl vor als auch nach 1648. Mit dem Ausscheiden der Schweiz aus dem Heiligen Römischen Reich 1648 begann das dort gehandhabte Adelsrecht von demjenigen im Alten Reich abzuweichen. Die Kompetenz, in adelsrechtlichen Fragen Recht zu sprechen, Nobilitierungen vorzunehmen und entsprechende Satzungen zu erlassen, lag nun nicht mehr beim römisch-deutschen Kaiser, sondern bei den RĂ€ten der jeweiligen StĂ€dte bzw. Kantone. Die FĂŒhrung bestimmter Titel oder auch des âvonâ als Teil des Familiennamens, des unterschiedlichen Ranges einzelner Gruppen und andere Vorrechte waren dementsprechend regional unterschiedlich geregelt. Im Kanton Wallis zum Beispiel wurden alle Vorrechte des Adels 1634 abgeschafft.cite-ref-hlds-58-2[58] Wenige Jahre nach der Loslösung vom Reich schufen etwa Bern und Fribourg eigene gesellschaftliche Rangordnungen. In der Stadt und Republik Bern waren seit dem SpĂ€tmittelalter viele adlige Grundherren aus dem groĂen Berner FlĂ€chenstaat mit den wirtschaftlich aufgestiegenen BĂŒrgerfamilien im Berner Patriziat zu einer StĂ€dtearistokratie verschmolzen, die die Macht bis zum Jahre 1798, der französischen Invasion, ausĂŒbte. Zugehörigkeit zum Berner Patriziat und der Gebrauch unterschiedlicher Rangstufen wie âWohledelvestâ und âEdelvestâ waren seit 1651 durch Satzungen und RatsbeschlĂŒsse geregelt.cite-ref-63[63] Zudem erwarben Angehörige des Berner Patriziats in den von Bern verwalteten Gebieten Grundherrschaften, die teilweise mit dem Recht zur FĂŒhrung eines Adelstitels verbunden waren oder jedenfalls so interpretiert wurden (siehe auch: Patriziat (Bern), Adelsrecht in der Schweiz). BĂŒrgerliche Ratsfamilien setzten sich dann Adelskronen ĂŒber ihre Wappen und nannten sich etwa âFrisching von RĂŒmligenâ, ohne formell durch Adelsbriefe geadelt worden zu sein.
Auch nach 1648 verliehen auslĂ€ndische MĂ€chte wie das Heilige Römische Reich, Frankreich, PreuĂen oder der Heilige Stuhl Adelstitel an in ihren Diensten stehende Schweizer; so wurde das alte Berner Ministerialen- und Patriziergeschlecht von Erlach 1712 in den Reichsgrafenstand erhoben. Im bis 1848 von PreuĂen in Personalunion regierten Neuenburg wurden zudem bis ins 19. Jahrhundert viele Patrizierfamilien in den Briefadel aufgenommen. Dass manche Ratsfamilien auf diese Weise auslĂ€ndische Adelsbriefe oder gar AdelsrĂ€nge wie Freiherr oder Graf erwarben, sorgte bei den ĂŒbrigen Ratsfamilien allmĂ€hlich fĂŒr Unmut. 1783 erlieĂ daher der Grosse Rat von Bern ein Dekret, wonach allen regimentsfĂ€higen geschlechteren von Bern erlaubt und freigestellt sei, das AdelsprĂ€dikat (âvonâ) zu fĂŒhren.cite-ref-64[64] Davon machten bis 1798 aber lediglich 16 der regierenden Geschlechter durchgehenden Gebrauch, darunter die genannten Frisching. Traten Angehörige von Schweizer Adelsfamilien in fremde MilitĂ€rdienste (zum Beispiel in die des Vatikans oder Frankreichs und PreuĂens), so fĂŒhrten sie dort in der Regel ihre Rangtitel wie Freiherr oder Graf. Die 1792 beim Tuileriensturm durch die Sansculotten getöteten Angehörigen der Schweizergarde waren zu 90 % schweizerische Adlige.
Eine besondere Rolle spielte der Adel des 1367 gegrĂŒndeten Freistaats der Drei BĂŒnde, einer Art Adelsrepublik, die sich vom alten Hochstift Chur abgelöst hatte, dessen Ministerialenfamilien dort die fĂŒhrende Rolle ĂŒbernahmen. Der Freistaat verblieb bis zu seinem Ende 1798 im Heiligen Römischen Reich, war aber zugleich seit 1497 ein Zugewandter Ort der Alten Eidgenossenschaft. Diese Familien (wie die von Salis und von Planta) unterhielten oft Verbindungen zu den österreichischen Habsburgern, aber auch zu Venedig und Frankreich; die Drei BĂŒnde verfolgten eine eigenstĂ€ndig taktierende AuĂenpolitik.
Formell verloren die âGnĂ€digen Herrenâ in den StĂ€dten der Schweiz ihre Macht vorĂŒbergehend mit der Helvetischen Republik und definitiv mit den liberalen Revolutionen in den 1830er und 1840er Jahren (Regeneration 1831 und Sonderbundskrieg 1847). Die ehemaligen Patrizierfamilien spielten aber noch bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts eine wichtige wirtschaftliche und gesellschaftliche Rolle.cite-ref-65[65]
Rechtlich oder gesellschaftlich haben Adel und Patriziat in der egalitĂ€ren Schweiz heute keine Bedeutung mehr, auch wenn manche dieser Familien ihre historischen Erinnerungen pflegen. Die FĂŒhrung der PrĂ€dikate und Titel ist ganz dem persönlichen Ermessen ĂŒberlassen, jedoch können Titel wie Graf oder Freiherr nicht in amtliche Schriften eingetragen werden, sondern lediglich das PrĂ€dikat âvonâ. Es ist allerdings in der Schweiz nicht ganz einfach, alten Adel (z. B. die Grafen von Erlach, Grafen von Hallwyl, Freiherren von Bonstetten, Herren von Salis, von Planta u. a.), neuzeitliches, briefadeliges Patriziat (von Graffenried, von Wattenwyl) und die hĂ€ufigen nicht-adeligen Herkunftsnamen (von Gunten, von Siebenthal, von Wartburg usw.) zu unterscheiden. Als Synonym zu âvonâ wird in der Westschweiz âdeâ verwendet, wie de Reyff, de Watteville etc.
Zu den einzelnen Geschlechtern: siehe Kategorie:Schweizer Adelsgeschlecht
Skandinavien
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Hauptartikel
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Adel (Skandinavien)
DĂ€nemark
Die AnfĂ€nge des dĂ€nischstĂ€mmigen Adels im Lande gehen auf die Bildung der Königsgarde, der Hauskerle zurĂŒck, die ein Adel kriegerischen GeprĂ€ges war. Die ersten Privilegien des Adels wurden ihm von König Knut VI. im 12. Jahrhundert verliehen, der den Adel und die Geistlichkeit zu privilegierten StĂ€nden gegenĂŒber dem BĂŒrger und dem Bauern erhob, wodurch die nordische Freiheit und Gleichheit zurĂŒckgedrĂ€ngt wurde. Die Vorrechte des Adels vermehrten sich noch, nachdem der schleswig-holsteinische Adel, der bedeutende Privilegien genoss, nach der Thronbesteigung der Oldenburger, zahlreich in DĂ€nemark eingewandert war. Diese Vorherrschaft des Adels im Staate dauerte bis 1660. In diesem Jahre wurde König Friedrich III. (Frederik III.) von den StĂ€nden Geistlichkeit und BĂŒrgerschaft zum absoluten Herrscher im Lande erklĂ€rt: Der alte Adel behielt nur seine soziale Bevorzugung, musste sie aber seit 1671 mit dem neugeschaffenen Hofadel teilen. König Christian V. fĂŒhrte seit diesem Jahre sehr zahlreiche Nobilitierungen und Standeserhöhungen von BĂŒrgerlichen und naturalisierten Fremden durch, welche den königstreuen Hofadel bildeten. Die neue Verfassung von 1849 hob dann die letzten dem Adel noch verbliebenen Vorrechte auf.
Heute bestehen in DĂ€nemark noch etwa 225 Geschlechter, von denen ein Drittel naturalisierter, auslĂ€ndischer Herkunft ist. Es gibt drei Rangstufen: unbetitelter Adel, Freiherren und Grafen. Das Staatsoberhaupt fĂŒhrt keine Nobilitierungen oder Standeserhöhungen mehr durch.
Finnland
Der GroĂteil des finnischen Adels stammt aus der schwedischen Bevölkerungsgruppe und hat seinen Ursprung in der Zeit vor 1809, als Finnland Teil Schwedens war. Auch im darauf folgenden GroĂfĂŒrstentum Finnland unter dem russischen Zaren behielt der Adel bis zum Jahre 1906 seine Stellung als einer der vier StĂ€nde des finnischen Landtages und die Befugnis, an der Gesetzgebung und Steuerbewilligung teilzunehmen. Der Zar erhob auch zahlreiche verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand, zuletzt General August Langhoff, der 1912 zum Freiherrn ernannt wurde.
FĂŒr den alten und neuen Adel besteht (wie in Schweden) ein Ritterhaus, einst eine besondere Kammer des Parlaments, heute mehr eine traditionspflegende Vereinigung. Nur wenige Adlige sind Grundbesitzer. Die meisten Söhne des finnischen Adels dienten wĂ€hrend der Zeit des GroĂfĂŒrstentums in der russischen Armee (vgl. Gustaf Mannerheim). Die Anzahl der Geschlechter betrĂ€gt heute etwa 200. Es gibt drei Rangstufen: unbetitelter Adel, Freiherren und Grafen.
Norwegen
In Norwegen hat sich aus seiner unmittelbaren Gefolgschaft, dem Hirð zunĂ€chst ein Lehnsadel entwickelt. Im Mittelalter standen die vom König nominierten Jarle und die von ihm eingesetzten LehnsmĂ€nner an der Spitze einzelner Landschaften. Einige dĂ€nische Adelsgeschlechter wanderten wĂ€hrend der Personalunion mit DĂ€nemark (1397â1814) nach Norwegen ein. GröĂerer adliger Landbesitz ist in Norwegen nur durch zwei GĂŒter reprĂ€sentiert, die Grafschaft Jarlsberg und die Baronie Rosendal.
In § 108 des norwegischen Grundgesetzes von 1814 wurde die Errichtung neuer Grafschaften, Baronien, StammhÀuser und Fideikommisse untersagt. 1821 wurde mit Gesetz bestimmt, dass, wer seinen Adelstitel nicht bis zum nÀchsten ordentlichen Storting mit gesetzlichen Dokumenten nachgewiesen habe, diesen verliere. Heute gibt es noch einige wenige adlige Familien.
Schweden
Siehe auch
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Schwedischer Adel
Der schwedische Adel entstand im Zeitraum von der Mitte des 11. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts wĂ€hrend stĂ€ndiger Fehden zwischen verschiedenen Königsgeschlechtern und entwickelte sich aus dem freien Bauerntum. 1279 wurde die Steuerfreiheit des Adels und seine Dienstpflicht in der Kavallerie im Statut von Alsnö festgelegt. Es gab damals noch keine Unterscheidung des Adels in hohen und niederen. Erst Erich XIV. machte bei seiner Krönung im Jahre 1561 die mĂ€chtigsten und begĂŒtertsten Edelleute zu Grafen und Freiherren, so dass ein hoher und ein niederer Adel entstanden. Christina I. vermehrte den niederen Adel um etwa 400 Familien. König Gustav II. Adolf vereinigte den Adel in einem Ritterhaus. Die letzte Nobilitierung fand 1902 durch König Oskar II. statt.
2004 gab es noch etwa 619 schwedische Adelsgeschlechter, davon 46 GrafenhÀuser, 124 FreiherrenhÀuser und 449 adlige HÀuser, mit zusammen etwa 28.000 Personen. Ihr Versammlungsort ist das Riddarhuset in Stockholm.
Spanien
In Spanien hob die Verfassung von 1837 in ihren Artikeln 4 bis 6 sĂ€mtliche Adelsprivilegien auf und stellte Adel und BĂŒrgertum rechtlich gleich; Artikel 47 ermöglichte dem König aber weiterhin die Verleihung von Titeln. Beides gilt auch heute unter der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978, ersteres nach dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 14, letzteres als Ausfluss der Staatsform der parlamentarischen Monarchie.
Zwischenzeitlich gab es aber andere Rechtsordnungen: Die Erste Spanische Republik von 1873 hob Titel und Oberhaus auf. König Alfons XII. stellte 1875 die AdelsrĂ€nge wieder her. Die Verfassung der Spanischen Republik von 1931 hob sie wieder auf. Unter Francisco Franco wurden die Titel im Jahre 1948 wieder eingefĂŒhrt.
Die Granden von Spanien (spanisch Grandes de España)
Granden sind die Inhaber des Grandentitels, der vom König verliehen wird. Er ist in aller Regel, aber nicht notwendig an einen Adelstitel gebunden und wird vom Monarchen erblich verliehen. Der Grandentitel verschafft seinen Inhabern den protokollarischen Vortritt vor anderen Adligen und einige wenige zeremonielle Rechte.
Der alte Adel wurde unter den Königen Karl III. und Karl IV. durch viele Nobilitierungen erheblich geschwĂ€cht. König Joseph Bonaparte schaffte den Grandentitel ab; nach der RĂŒckkehr der Bourbonen wurde er wieder eingefĂŒhrt. 1834 wurde den Granden Sitze in der Estamento de PrĂłceres (Kammer der Pairs) eingerĂ€umt, die aber nur bis 1836 existierte. Die Spanische Verfassung von 1837 hob die Vorrechte der Granden, wie des Adels insgesamt, auf. Ein empfindlicher StoĂ gegen die Position der Granden war die von den Cortes verfĂŒgte Abschaffung der Majorate im Jahre 1855: FĂŒr viele Familien fĂŒhrte sie zum Ruin, andere arbeiteten sich auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Kunst wieder empor. Anfang des 20. Jahrhunderts lebten etwa 200 Grandenfamilien in ungesicherten VerhĂ€ltnissen und hatten nicht einmal das Recht, ihre alten Titel zu fĂŒhren, denn bei jedem Ăbergang des Titels vom Vater auf den Sohn mussten hohe Abgaben an den Fiskus entrichtet werden, was die finanziellen Möglichkeiten der meisten Geschlechter ĂŒberstieg. WĂ€hrend der alten Monarchie bis 1931 waren 392 Granden im spanischen Staatskalender aufgefĂŒhrt, von denen nur 35 ausreichenden Vermögensstatus hatten, um ihren Sitz im Senat einnehmen zu können. 1931 wurde die GrandenwĂŒrde mit dem Adel insgesamt abgeschafft. Dem Spanischen BĂŒrgerkrieg fielen manche Granden zum Opfer, von ihren Nachfahren verschwanden etliche spurlos in der Bevölkerung. 1948 lebte die GrandenwĂŒrde wieder auf, ohne aber ihren TrĂ€gern andere als rein zeremonielle Rechte einzurĂ€umen.
titulierter-adel-spanisch-titulados Titulierter Adel (spanisch Titulados)
Er besteht aus folgender Rangfolge der Adelstitel: Principe (FĂŒrst), Duque (Herzog), MarquĂ©s (Markgraf), Conde (Graf), Vizconde (Vizegraf) und BarĂłn (Baron). Der Titel Don/Doña, ursprĂŒnglich dem König und der Königin vorbehalten, wird heute fĂŒr alle Standespersonen als Höflichkeitsbezeichnung verwendet und vor den Vornamen gesetzt, informell aber auch fĂŒr angesehene BĂŒrgerliche verwendet. Wie beim britischen AdelsprĂ€dikat Sir/Dame wird ein TiteltrĂ€ger mit Don/Doña und Vorname angeredet, zum Beispiel Don Alfonso.
Nobilitierungen und Standeserhöhungen werden durch den König vorgenommen; zum Beispiel erhob König Juan Carlos I. seinen ersten MinisterprĂ€sidenten Adolfo SuĂĄrez zum erblichen Herzog, den KĂŒnstler Salvador DalĂ zum MarquĂ©s de PĂșbol und den Komponisten JoaquĂn Rodrigo zum MarquĂ©s de los Jardines de Aranjuez. Im Jahre 1992 existierten 4 Titel fĂŒr die königliche Familie, 404 Grandentitel von Spanien und 2.351 Adelstitel. Da einige TrĂ€ger mehrere Titel auf sich vereinen, gibt es weniger Personen als Titel (zum Beispiel fĂŒhrte die 18. Duquesa de Alba insgesamt 50 Titel). Es gibt sowohl erbliche Adelstitel als auch persönliche, die mit dem Ableben des TrĂ€gers erlöschen. Die Adelstitel stehen unter staatlicher Kontrolle; die Ăbertragung eines erblichen Titels muss vom rechtmĂ€Ăigen Erben beantragt werden. Die Adelstitel vererben sich nach jĂŒngster Reform in absoluter Primogenitur, ohne Ansehung des Geschlechts, an das jeweils Ă€lteste Kind, sofern sie nicht bei Lebzeiten mit Genehmigung des Monarchen an Nachfahren abgetreten werden; auf diese Weise können lange Titularketten auch auf mehrere Erben aufgeteilt werden.
untitulierter-adel-spanisch-hidalgos Untitulierter Adel (spanisch Hidalgos)
Der niedere, untitulierte Adel besteht aus den StĂ€nden der Hidalgos (katalanisch Ciudadnos oder Burgueses honrados) sowie den Caballeros und Escuderos, die unter der Bezeichnung Hidalgos zusammengefasst werden. Der GeblĂŒtsadel bzw. historische Ritterstand der Hidalgos â hidalgos de sangre â kann nur durch adelige Geburt erlangt und vom König auch nicht verliehen werden. Die Hidalgos stellen eine regional teilweise sehr zahlreiche Bevölkerungsgruppe dar. Da sie aber keine Titel fĂŒhren und die Privilegien des Adels seit 1837 aufgehoben sind, ist ihre Adelszugehörigkeit eine rechtlich bedeutungslose historische Erinnerung. Daher unterliegen die Hidalgos auch keiner direkten staatlichen Kontrolle. Ihre Nachkommen haben sich aber in der Königlich Spanischen Adelskorporation, der Real AsociaciĂłn de Hidalgos de España zusammengeschlossen, die ĂŒber die Einhaltung des historischen Adelsrechts wacht. Die Mitglieder werden persönlich in einer Adelsmatrikel gefĂŒhrt. Dieser Adelsverband ist Mitglied im Dachverband der europĂ€ischen AdelsverbĂ€nde (C.I.L.A.N.E.).
Tschechien
Im Königreich Böhmen wurde traditionell zwischen dem Böhmischen Herrenstand und dem landbesitzenden Ritterstand unterschieden. Dem Herrenstand gehörten um 1500 nur 30 Familien an, die im Böhmischen Landtag die Geschicke des Landes fĂŒhrten. Sie unterstanden einer privilegierten Gerichtsbarkeit, genossen persönliche Steuerfreiheit und anderes. Diese kleine Gruppe fĂŒhrender Familien hatte eine staatsrechtliche Stellung, die weit ĂŒber die des Adels in anderen LĂ€ndern hinausging. Die StĂ€nde Böhmens legten, wie die ungarischen, Wert auf ihr traditionelles Recht zur Königswahl (siehe: Geschichte Böhmens), was die Habsburger aber zunehmend bestritten und zur reinen Formalie erklĂ€rten, um diese Kronen ihren Erblanden einzugliedern. Jahrhundertelang zĂ€hlten zu den LĂ€ndern der Böhmischen Krone neben Böhmen und der Markgrafschaft MĂ€hren auch die schlesischen HerzogtĂŒmer, die Grafschaft Glatz, die Ober- und Niederlausitz sowie kleinere Reichslehen, die jeweils ihre eigenen StĂ€ndevertretungen hatten und deren Adel die politische Autonomie ihrer LĂ€nder betonte. Innerer Zwist entstand durch die Hussitenkriege, wegen der Verfolgung der Hussiten, die 1436 durch den katholischen König zunĂ€chst anerkannt worden waren. Diese schlossen sich spĂ€ter dem Luthertum an, das auch in der Niederlausitz und in Schlesien (wie auch in Ăsterreich und Ungarn) verbreitet war, darunter ein erheblicher Teil des böhmischen Adels.
Der StĂ€ndeaufstand in Böhmen (1618) veranlasste König Ferdinand II. zur Entmachtung des Adels, was zur Auswanderung und Enteignung zahlreicher protestantischer Adliger (Exulanten) fĂŒhrte. ParteigĂ€nger der Gegenreformation, die zumeist selbst rechtzeitig rekonvertiert waren, konnten sich dabei erheblich bereichern. Die mit Hilfe der Jesuiten bewirkte Rekatholisierung von Adel und Volk sowie die EinfĂŒhrung der absolutistischen Königsherrschaft sicherten die habsburgische Zentralmacht ab. Mit der verneuerten Landesordnung von 1627 wurde eine neue StĂ€ndepyramide geschaffen; zur Aufnahme in den Herrenstand genĂŒgte jetzt die Verleihung eines Freiherren-, Grafen- oder FĂŒrsten-Titels durch den König von Böhmen oder das Inkolat an eine entsprechende auslĂ€ndische Familie. Der Herrenstand ergĂ€nzte sich nun nicht mehr selbst, sondern der König entschied darĂŒber. Es erfolgte eine Gliederung in den alten Herrenstand, den böhmischen Freiherrenstand und den Ritterstand. Auch das politische Mitspracherecht war stark eingeschrĂ€nkt, alle LandesĂ€mter kamen nun in die VerfĂŒgungsgewalt des Königs und dieser konnte darĂŒber entscheiden, wer das Inkolat und damit auch die Berechtigung zur Teilnahme am Landtag erhielt. Einige Politiker und HeerfĂŒhrer aus königsnahen Familien, teils böhmische, teils österreichische, konnten die LĂ€ndereien der Exulanten gĂŒnstig an sich bringen und groĂen Besitz akkumulieren. Die besondere Stellung des böhmischen Herrenstandes endete mit der Auflösung der stĂ€ndischen Verfassung von 1849. Doch sahen sich dessen ehemalige Mitglieder noch bis 1918 als Bewahrer und HĂŒter der Rechte des Landes Böhmen innerhalb der Habsburgischen Erblande.
Ăber die Zeit von Kaiser Franz Joseph I. wird berichtet: âIn Prag vereinigte sich in den Wintermonaten der gesamte böhmische Adel, einer der vornehmsten Teile der österreichischen Hofgesellschaft. Da hatten die Lobkowitz, die FĂŒrstenberg, Schwarzenberg⊠und viele andere ihre alten historischen HĂ€user⊠Die Prager Gesellschaft war abgeschlossener als jene in Wien. In der Residenzstadt waren in der Hofgesellschaft neben dem böhmischen Adel auch ungarischer, spezifisch österreichischer und polnischer, auch italienischer Adel vertreten. AuĂerdem gehörten manche Familien von StaatsmĂ€nnern, soferne sie hoffĂ€hig waren, vor allem die zahlreichen Diplomaten und deren Gemahlinnen, zur Hofgesellschaft. In Prag war das nicht der Fall. Die dortige Gesellschaft war eine in sich geschlossene groĂe Familie⊠Sie hatten ihre gemeinsamen Interessen, ihre gemeinsamen Erinnerungen an die SĂ©jours, die sie abwechselnd in diesem oder jenem Schlosse in den Sommermonaten zusammen verlebt, oder an die Jagden, auf denen sie sich im Herbst miteinander vergnĂŒgt hatten⊠In die Prager Gesellschaft einzudringen, war fĂŒr Menschen, die nicht jenen ersten Familien oder zumindest deren Verwandtenkreis angehörten, unmöglich. Ein Fremder wĂ€re nicht nur als störend und die gewohnte allgemeine IntimitĂ€t hemmend empfunden worden; er hĂ€tte sich auch selbst nicht wohl gefĂŒhlt; denn auch dem gröĂten Verstandes- und GedĂ€chtnisriesen wĂ€re es nicht gelungen, sich in all den Vornamen, petits noms und VerwandtschaftsverhĂ€ltnissen zurechtzufinden und die allerhand kleinen, mystischen Beziehungen und Vertrautheiten zu verstehen. Es war sicher nicht Hochmut, sondern eine gewisse TrĂ€gheit, eine unbezwingbare Abneigung davor, geniert zu sein und sich anders als gewohnt geben zu mĂŒssen, der Grund, warum sich der böhmische Adel gegen alles Fremde abschloĂ.â (Nora Fugger)cite-ref-66[66]
In Tschechien existiert seit der GrĂŒndung der Tschechoslowakei im Jahr 1918 staatsrechtlich kein Adel mehr. Die FĂŒhrung der ehemaligen Titel ist untersagt. In den 1920er Jahren verloren die Adelsfamilien etwa 20 % ihrer Besitzungen durch eine Landreform. Im Protektorat unter deutscher Besatzung wurden einzelne oppositionelle Adlige wie die FĂŒrsten Max Lobkowicz und Adolph Schwarzenberg enteignet, einige als Zwangsarbeiter herangezogen. In der Dritten Tschechoslowakischen Republik zwischen 1945 und 1948 flohen die sudetendeutschen Adelsfamilien bereits aus dem Land bzw. wurden durch die BeneĆĄ-Dekrete enteignet und vertrieben, wĂ€hrend die meisten Geschlechter mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit ihren Besitz unter immer prekĂ€reren UmstĂ€nden noch halten konnten. In der kommunistischen Tschechoslowakischen Republik (1948â1960) wurden sie jedoch enteignet und verfolgt.
Nach der Samtenen Revolution 1989 wurde in der nunmehrigen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik 1991 ein Restitutionsgesetz verabschiedet, aufgrund dessen etliche ehemals adelige Familien im neu gegrĂŒndeten Staat Tschechien ab 1992 ihre entzogenen Schlösser und in Teilen auch Grundbesitze zurĂŒckerhielten, sofern sie in der Zwischenkriegszeit die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen hatten, z. B. die ehemals fĂŒrstlichen Familien Schwarzenberg, Lobkowitz, Mensdorff-Pouilly und Kinsky sowie Angehörige der grĂ€flichen Familien Czernin, Colloredo, DobrĆŸenskĂœ, Kolowrat, Podstatzky-Prusinowitz, Schlik, Sternberg und anderer. Einige Vertreter des ehemaligen Hochadels gingen in die Politik; so war Karel (FĂŒrst) Schwarzenberg zwischen 2007 und 2013 AuĂenminister Tschechiens und Michal (Prinz) Lobkowicz 1998 kurzzeitig Verteidigungsminister. In der Slowakei erfolgte eine BeschrĂ€nkung der Restitution auf Enteignungen ab dem 25. Februar 1948, was insbesondere die ungarische Bevölkerungsminderheit betraf und infolge aufweichender Gerichtsentscheidungen dann teilweise zur Rechtsunsicherheit fĂŒhrte.cite-ref-67[67]
Ungarn
Die VerhĂ€ltnisse in Ungarn Ă€hnelten denen in Polen. Ein Lehnsverband, den man sonst ĂŒberall im mittelalterlichen Europa findet, bestand dort nie. Jedes Mitglied des kriegerischen Stammes der Magyaren, das von niemandem abhĂ€ngig war und den Fahnen des Königs folgen konnte, rechnete sich zum Adel (nemessĂ©g). Auf diese Weise entstand der sehr zahlreiche ungarische Adel, der wie in Polen etwa 12â16 % der Gesamtbevölkerung ausmacht. Aus der Masse des Adels gingen allmĂ€hlich die Magnatenfamilien hervor. Am Anfang des 11. Jahrhunderts gab König Stephan I. (der Heilige) dem Lande eine Verfassung, durch welche die Krone im Geschlecht Arpad erblich wurde und PrĂ€laten mit dem hohen Adel samt niederem Adel als privilegierte StĂ€nde galten.
Im Jahre 1405 vereinigte sich im Nationalkonvent der niedere Adel mit den Vertretern der StĂ€dte zur StĂ€ndetafel, wĂ€hrend die hohen geistlichen WĂŒrdentrĂ€ger und der Hochadel die Magnatentafel bildeten, in welcher jeder Bischof oder Magnat persönlich vertreten war. In der StĂ€ndetafel hatte der niedere Adel das unbedingte Ăbergewicht; auf den Komitatsversammlungen hatte jeder grundbesitzende Edelmann (auch wenn er einen Kleinsthof bewirtschaftete) Sitz und Stimme. (Solche Kleinadeligen wurden im Volksmund hĂ©tszilvafĂĄs nemes â âAdeliger mit sieben ZwetschgenbĂ€umenâ â genannt.) Der Adel war befreit von Zöllen, Steuern und Einquartierungen und vom MilitĂ€rdienst: Er zog nur zu Felde, wenn ein Adelsaufgebot (Insurrektion â Nemesi felkelĂ©s) fĂŒr König und Vaterland ausgerufen worden war. Ein Adliger konnte nur von seinesgleichen gerichtet werden und die wichtigeren Ămter waren ihm vorbehalten. Erst 1843 wurden nichtadlige Personen zu den Ămtern zugelassen.
Der magyarische Adel kannte nur zwei Titel: Graf (grĂłf) und Baron (bĂĄrĂł). Rang und Titel eines FĂŒrsten bzw. Herzogs (herceg) kamen nur den Söhnen des Königs zu. Andere Adelige hatten als Ă€uĂeres Zeichen ihres Ranges meistens nur die Schreibweise der Endung ihres Familiennamens auf -y (statt auf -i) bzw. den kleingeschriebenen Adelsvortitel (z. B. nagybĂĄnyai Horthy MiklĂłs).
FĂŒnf Grafengeschlechter erhielten auslĂ€ndische FĂŒrstentitel: BatthyĂĄny (1764), EsterhĂĄzy (1687), ErdĆdy (1654) und Odescalchi (1689) wurden vom Kaiser des Heiligen Römischen Reiches zu ReichsfĂŒrsten erhöht, KohĂĄry (1815) und PĂĄlffy (1816) vom Kaiser von Ăsterreich zu FĂŒrsten des Kaisertums; diese Titel wurden in Ungarn anerkannt. SpĂ€ter erwarben auch zehn auslĂ€ndische fĂŒrstliche HĂ€user das ungarische Indigenat. In der Zeit der Monarchie mit einem König â bis 1918 â gab es in Ungarn auĂer diesen 14 FĂŒrstenhĂ€usern 98 grĂ€fliche und 94 freiherrliche Geschlechter, deren Titel aber nicht weiter zurĂŒck als um 1550 reichten und habsburgische Verleihungen waren. Diese Zahl wuchs nach 1918, da der Reichsverweser Admiral MiklĂłs Horthy in der königlosen Monarchie in groĂem MaĂe Standeserhebungen (zum Beispiel in eine Art âRitterstandâ, siehe VitĂ©zi Rend) vornahm. Diese Ordensverleihungen in der Zeit des Königreichs Ungarn (1920â1945) sind anerkannte erbliche Adelungen. In Deutschland können Angehörige derartiger Familien sofern sie vor Januar 1947 die ungarische Staatsangehörigkeit verloren hatten, ihren Namen mit âvonâ bzw. âRitter vonâ fĂŒhren. Die nach dem Krieg gegrĂŒndeten Orden und ihre Titel haben hingegen keine RechtsqualitĂ€t im Sinne des historischen Adelsrechts.
Der Ungarische Adel war mit dem österreichischen und böhmischen lange Zeit unter dem Dach der Donaumonarchie vereint und durch zahlreiche EheschlieĂungen verwandt, betrachtete sich aber immer als FĂŒhrungselite einer eigenstĂ€ndigen Nation. Beim Zerfall des Habsburgerreiches wurde âGroĂungarnâ durch den Vertrag von Trianon 1920 aufgeteilt, das Königreich Ungarn (1920â1946) blieb ein Rumpfstaat ohne König, weite Teile Oberungarns kamen an die Erste Tschechoslowakische Republik (und heute die Slowakei), SiebenbĂŒrgen an das bis 1947 existierende Königreich RumĂ€nien und das Burgenland an die Republik Ăsterreich.
Der Kroatische Adel wurde lange Zeit dem ungarischen zugerechnet, da sich Kroatien seit 1102 im Staatsverband mit Ungarn befand. Ab 1745 wurde innerhalb der Habsburgermonarchie unter der ungarischen Krone Kroatien gemeinsam mit dem Königreich Slawonien zum autonomen Königreich Kroatien und Slawonien zusammengefasst. Entsprechendes gilt fĂŒr den Adel im Königreich Dalmatien und in der Markgrafschaft Istrien. Diese Regionen kamen mit der 1918/19 erfolgten Sezession 1920 an das Königreich Jugoslawien.
In der Zweiten Ungarischen Republik ab 1946 geriet der landsĂ€ssige Adel unter Druck, in der kommunistischen Volksrepublik Ungarn ab 1949 wurde er enteignet und teilweise verfolgt. Ăhnliches gilt fĂŒr die Tschechoslowakische Republik (1948â1960). 1945 erfolgte in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ebenfalls die Enteignung des GroĂgrundbesitzes, ebenso ab 1945 unter den Kommunisten in RumĂ€nien.
Durch die Abschaffung des Adels und die Parzellierung der GĂŒter nach 1945 wurde dem ungarischen Adel die Existenzgrundlage genommen, viele Adlige blieben jedoch im Lande und emigrierten erst wĂ€hrend des Ungarnaufstands 1956, um ein oft kĂŒmmerliches Dasein in Deutschland oder Ăsterreich zu fristen. Die Einzigen, die von der Konfiskation teilweise verschont blieben, waren die FĂŒrsten EsterhĂĄzy, weil sie ihre GĂŒter teilweise im seit 1921 österreichischen Burgenland hatten; jedoch verbrachte FĂŒrst Paul V. EsterhĂĄzy bis 1956 fast zehn Jahre in einem ungarischen GefĂ€ngnis. Nach 1991 kehrten viele Vertreter des Adels, auch des Hochadels, nach Ungarn zurĂŒck (zum Beispiel die Familie IsĂ©py).
Vereinigtes Königreich
â
Hauptartikel
:
Britischer Adel
und
Britische Monarchie
Das Vereinigte Königreich ist eines der wenigen LĂ€nder in Europa, in dem Adelstitel noch heute verliehen werden. Der britische Adel ist in zwei Klassen eingeteilt, die Gentry, den niederen Adel, und die Peerage oder Nobility, den Höheren Adel. Die höchste WĂŒrde der Peerage ist die des Duke (Herzogs). Nach dem Duke folgt der Marquess (Markgraf), dann der Earl (Graf), der Viscount (Vizegraf) und der Baron (Freiherr). Die AdelswĂŒrden der Gentry sind die des Baronets und die des Knights. Erbliche Adelstitel werden heute nur noch an Mitglieder der königlichen Familie verliehen; die Verleihung persönlichen Adels aufgrund individueller Leistung ist hingegen nach wie vor ĂŒblich. Der erbliche untitulierte Adel kann weiterhin unter anderem durch die Verleihung eines Familienwappens erlangt werden, damit bildet der niedere Adel keine geschlossene Schicht.
Asien
China und Indochina
â
Hauptartikel
:
Chinesischer Adel
und
Vietnamesischer Adel
Bis zur Abschaffung des Kaisertums im Jahre 1912 gab es in China einen Hochadel, der erstens aus den Mitgliedern der herrschenden Mandschu-Dynastie bestand (in Europa nannte man sie âPrinzenâ) und zweitens aus dem engen Kreis von zehn HĂ€usern, die den erblichen Adel von frĂŒheren Kaisern erhalten hatten, u. a. dem Oberhaupt der Nachkommen von Konfuzius, der Familie Kong, und dem der Sprösslinge des Warlords von Formosa im 17. Jahrhundert, des Koxinga.
Bei den ĂŒbrigen Adelsverleihungen erbte jede nachfolgende Generation nur den um eine Stufe niedrigeren Adel (es gab fĂŒnf Stufen), so dass die adlige WĂŒrde nach fĂŒnf Generationen wieder verschwand.
Die Zugehörigkeit zum Adel gab nur Vorrechte bei der Besetzung der HofĂ€mter. Im Zivildienst und in der Armee gaben die literarischen und militĂ€rischen PrĂŒfungen ohne RĂŒcksicht auf die soziale Herkunft den Ausschlag.
Die neueste Entwicklung seit etwa 2003 scheint eine Erneuerung der alten Traditionen zu bringen. Die OberhĂ€upter der Nachfahren des Konfuzius (1937: 650.000 Personen (Frauen ungerechnet)) haben wieder das Wohnrecht im alten Familienpalais in Qufu. Ein Aufschwung fĂŒr die letzte Kaisersippe ist nicht zu erwarten, denn die Mitglieder der Qing-Dynastie wurden als fremde, nichtchinesische Eindringlinge betrachtet.
Indien
Die hinduistischen Herrscher in Indien trugen im Allgemeinen den Titel Radscha oder Maharadscha, wohingegen die islamischen Herrscher die Titel Schah, Sultan oder im Mogulreich Padischah verwendeten. Das Wort Raja bedeutet âköniglicher Herrscherâ; auch Prinzregenten wurden Raja genannt.
Das Mogulreich (1526â1757) definierte âAdligeâ (umarÄ) als âStaatsdiener mit einem Dienstrang (manáčŁab) von ĂŒber 1000â; die höchsten RĂ€nge lagen, auĂer fĂŒr Prinzen, bei 7000.cite-ref-68[68] Theoretisch konnte jeder vom Kaiser mit hohem Dienstrang eingestellt und somit adelig werden, und bei nicht wenigen nach Indien eingewanderten Dichtern und Geistlichen geschah dies auch. Dieser Adel war ein reiner Krieger- und Beamtenadel, wobei zwischen Heer und Verwaltung nicht grundsĂ€tzlich unterschieden wurde. Adlige waren keine Grundherren im europĂ€ischen Sinn, sondern erhielten ein Gehalt aus dem Steueraufkommen eines festgelegten Gebietes (jÄgÄ«r). Aus diesem Gehalt mussten sie eine festgelegte Anzahl von Kavallerie unterhalten und im Kriegsfall bereitstellen. Adlige wurden hĂ€ufig versetzt, durchschnittlich alle drei Jahre.cite-ref-69[69] Seit 1597 wurde die Zahl der Reiter (savÄr) in einem eigenen Rang fixiert und der ursprĂŒngliche Rang als zÄt (âpersönlichâ) bezeichnet.cite-ref-70[70] Der Rang eines Adligen wurde seither als z. B. 3000 zÄt, 1000 savÄr angegeben.
Mit der Einstellung bekam der Adlige einen Titel (khitÄb), der bei Muslimen gewöhnlich aus der Bezeichnung einer Tugend plus KhÄn (= etwa engl. Sir) bestand, z. B. MahÄbat KhÄn = der Herr WĂŒrde. Mit diesem Titel wurde er fortan angesprochen. Hindus bekamen statt KhÄn den Titel RÄja. Theoretisch waren weder Ămter noch Titel erblich. Letztere wurden nach dem Ableben eines Adligen neu vergeben, manchmal auch vorher, wenn sich der Adlige einen höheren Titel verdient hatte und der alte frei geworden war. Jedoch wurden die Söhne von Adligen durch die Empfehlung ihrer Verwandtschaft ĂŒblicherweise in kleine Ămter eingestellt und machten dann Karriere. Seit etwa Shah Jahan (1628â1658) wurden die in den Traditionen des Adels erzogenen âhausgeborenenâ (khÄna-zÄd) Söhne von Adligen bevorzugt eingestellt,cite-ref-71[71] und ihre Ethik wurde zum Ideal.cite-ref-72[72]
Eine Ausnahme davon waren die alteingesessenen hinduistischen Adligen, die in aller Regel das Steueraufkommen ihres Heimatgebiets (vaáčan jÄgÄ«r) erhielten, und deren LĂ€ndereien erblich waren, in der Regel mit Primogenitur. Dies galt fĂŒr die groĂen Rajas Rajasthans,cite-ref-73[73] aber auch fĂŒr viele kleine Landadlige (zamÄ«ndÄr) in ganz Indien, die seit Akbar (1561â1605) zur Verbindung zwischen Staatsapparat und Bauern wurden. Der Staat behielt sich jedoch vor, aufsĂ€ssige hinduistische Adlige genau wie Staatsdiener abzusetzen.cite-ref-74[74]
Beim Zerfall des Mogulreichs ab 1720 konnten Provinzgouverneure oder GenerĂ€le in den von ihnen kontrollierten Gebieten erbliche FĂŒrstentĂŒmer errichten.cite-ref-75[75] Die Briten leisteten diesen MilitĂ€rhilfe, machten sie so von sich abhĂ€ngig (auch finanziell) und stĂ€rkten die Position dieser FĂŒrsten in der Regel, solange sie sich loyal verhielten.
Zur Zeit der britischen Herrschaft ĂŒber Indien (1757â1947) gab es etwa 600 so genannte FĂŒrstenstaaten (princely states), Gebiete, denen die Briten eine begrenzte Autonomie unter lokalen FĂŒrsten zugestanden hatten. Bei der Teilung in die unabhĂ€ngigen Staaten Indien und Pakistan 1947 hatten sich die FĂŒrstenstaaten fĂŒr eines dieser beiden LĂ€nder zu entscheiden. Das Zögern des Maharadschas von Jammu und Kaschmir und das Interesse beider Staaten an diesem Gebiet fĂŒhrte zum Kaschmir-Konflikt.
Nach der UnabhĂ€ngigkeit Indiens wurden die FĂŒrstenstaaten oder VerbĂ€nde von diesen zunĂ€chst zu indischen Bundesstaaten und die FĂŒrsten zu deren MinisterprĂ€sidenten. 1956 wurden alle FĂŒrstenstaaten durch den States Reorganisation Act aufgelöst und indischen Bundesstaaten angeschlossen, und SĂŒdindien zudem völlig neu nach Sprachgebieten organisiert. Indira Gandhi begrenzte den Landbesitz der Adligen und schaffte ihre Apanagen ab, so dass sie ihre Bedeutung heute gröĂtenteils eingebĂŒĂt haben. Geblieben sind einigen ihre Rolle in religiösen Festen, wie die Pflicht des ehemaligen Königs von Orissa, die Götterwagen beim Wagenfest zu kehren.
In Pakistan spielt der Adel nach wie vor eine groĂe Rolle in der Politik.
Japan
Bis ins 5. Jahrhundert n. Chr. war der Adel in Japan nur ein lockerer Verband von bodenbeherrschenden Sippen. Im 6. Jahrhundert erteilte die kaiserliche Zentralmacht des TennĆ erbliche Standestitel an einige der SippenoberhĂ€upter. Die tatsĂ€chliche Befehlsgewalt der SippenoberhĂ€upter wurde damit staatlich delegiert und legitimiert.
Im 7. Jahrhundert wurde im Zuge der Einsetzung des stark chinesisch beeinflussten RitsuryĆ-Systems das Adelskriterium der Geburt durch die VerwaltungsfĂ€higkeit ersetzt. Durch Landesgesetz aus dem Jahre 701 wurde der Geburtsadel durch einen Verdienstadel von Zivilbeamten (Kuge) ersetzt. Unter der Leitung dieses Verdienstadels, der sich zunehmend in der Hauptstadt Heian-kyĆ (heute KyĆto) konzentrierte, verdrĂ€ngten VerbĂ€nde von bodenstĂ€ndigen Kriegern und Landgutsverwaltern aus den Provinzen den Zivil-Adel bis ca. 1200 zunehmend von der Macht. Es regierte dann der sogenannte Schwert-Adel (Buke, speziell Samurai, DaimyĆ, ShĆgun) in Japan bis 1868. Dem TennĆ blieben lediglich oberpriesterliche, kulturwahrende und legitimierende Aufgaben. 1884 in der Meiji-Restauration durch die (oder zumindest im Namen der) Kaisermacht wurden Zivil-Adel und Schwert-Adel zu einem Einheitsadel (Kazoku) zusammengefasst, der Samurai-Stand als solcher abgeschafft. Durch das Gesetz vom 7. Juli 1884 wurde der Adel nach dem britischen Peerage-System in fĂŒnf Klassen abgestuft, jedoch chinesische Titel dafĂŒr verwendet. Im Gegensatz zu der in China geltenden Regel war er unbegrenzt erblich nach dem Grundsatz der Erstgeburt, so dass die jĂŒngeren Söhne eines betitelten Adligen zeitlebens und der Erbsohn bei Lebzeiten des Vaters ohne AdelsprĂ€dikat waren. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Adel als Institution durch die Verfassung von 1946 beseitigt. Lediglich die kaiserliche Familie selbst blieb bestehen.
Persien
Seitdem sieben Mitverschwörer den AchĂ€meniden Darius I. den GroĂen zur Königsmacht verholfen hatten, und damit zu den StammvĂ€tern der mĂ€chtigen sieben persischen StĂ€mme wurden, deren Nachkommen dafĂŒr mit verschiedenen Privilegien ausgestattet worden waren, sollten ĂŒber die Jahrhunderte immer wieder mĂ€chtige Adelsfamilien neben dem Schah an der Herrschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt werden.
So unterscheiden bereits die mittelpersischen Königsinschriften der Sassaniden vier genau bestimmte Gruppen von Aristokraten: die ĆĄahrdÄrÄn (regionale Dynasten und mit der Herrschaft ĂŒber wichtige Reichsteile betraute Königssöhne), die wÄspuhragÄn (Mitglieder des Sassaniden-Clans ohne direkte Abkunft vom Herrscher), die wuzurgÄn (HĂ€upter der wichtigsten Adelsgeschlechter sowie weitere Angehörige des Hochadels und die ÄzÄdÄn (ĂŒbrige edle Iraner)). Der Rang eines Adeligen war lange von der Gunst des Königs unabhĂ€ngig, verdankte sich, samt der Ă€uĂeren Zeichen seiner WĂŒrde (Tiara mit wappenartigen Symbolen, GĂŒrtel, Ohrringe), vor allem Name und Abkunft und war somit Zeichen seiner politischen wie wirtschaftlichen Sonderstellung.
Die persische Stammesaristokratie bestand ebenfalls zur Zeit der Sassaniden-Dynastie aus sieben persischen und parthischen Clans (Sassan, Aspahbad, Karin, Suren, Spandiyadh, Mihran, Guiw), und genauso bildete sich die spĂ€tmittelalterliche turkmenische MilitĂ€r- und Verwaltungselite der Safawiden-Dynastie aus sieben StĂ€mmen der so genannten QizilbÄĆĄ (tĂŒrkisch: KızılbaĆ) oder âRotköpfeâ (UstÄÄlu, Rumlu, Ć Ämlu, Zhulqadir, QÄÄÄr, AfĆĄÄr, Tekkelu).
Das 1785 bis 1925 herrschende Kaiserhaus der Kadscharen schlieĂlich entstammte einem dieser QizilbÄĆĄ-StĂ€mme und entsprach zunĂ€chst in SelbstverstĂ€ndnis, Organisation und Struktur ganz der safawidischen Tradition stammesrechtlich gegliederter Herrschaftsstrukturen.
So berichtet Engelbert Kaempfer vom Hof des persischen GroĂkönig wĂ€hrend der Safawiden-Ăra (1501â1722) ĂŒber die Herrschaftsstrukturen in Persien: â⊠das Reich (wurde) in fĂŒnf Gaue und Hauptprovinzen aufgeteilt. Ăber dieses Reichsgebiet setzen die Schahe 25 GroĂbeyge (beyglarbeygi), denen sĂ€mtliche ĂŒbrigen Statthalter, Khane, und Landesbeamten unterstellt waren, ausgenommen alleine die Krongutsverwalter (wÄzir), die dem Schah unmittelbar und direkt privat unterstanden. Die Statthalter wiederum geboten ĂŒber Unterstatthalter (soltÄn), die ihren Herren Rechenschaft ablegen mussten. Diese âReichsherrenâ (beyg) bauten sich ihre Hofhaltung möglichst getreu dem Vorbild des Kaiserhofes auf, scharten prĂ€chtiges Gefolge um sich und wetteiferten mit dem Schah in der Prunkentfaltung. In ihrem Amtsbereich waren die Aristokraten auch TrĂ€ger der Gerichtshoheit. Die EinkĂŒnfte seines Gebietes, ĂŒber die ein Beyg oder KhÄn wie sein Eigentum verfĂŒgte, verausgabte er zum groĂen Teil fĂŒr die Entlohnung seiner Bediensteten und seiner Truppen, mit denen er die Reichsgrenzen zu schĂŒtzen hatte. Ebenso musste er kaiserliche Truppenkontingente auf seinem Boden verpflegen und dem Hof jĂ€hrlich gewisse Abgaben entrichten. Er war dabei aber stĂ€ndig von der Gunst des Schahs abhĂ€ngig. Die WĂŒrde eines Beyglarbeyg stand so hoch, dass ihr TrĂ€ger im Reichshofrat einen Sitz hatte. Unter diesen GroĂbeygen wiederum ragten mit dem Titel eines wÄli (âStatthalterâ) einige ReichsfĂŒrsten nach Ansehen und Alter heraus. Als Abkömmlinge jener Herrscher, denen vor den Safawiden die einzelnen Gebiete schon untertan waren, waren diese fĂŒrstlichen GeblĂŒtes gewesen; ihre Einsetzung erfolgte zwar durch den Schah, doch konnte dieser nur ein Mitglied des einst regierenden Hauses zum WÄli ernennen.âcite-ref-76[76]
Ozeanien
In Polynesien existierten in vorkolonialer Zeit mehrere Inselkönigreiche, diese gingen jedoch unter (z. B. auf Rapanui) oder wurden von den KolonialmÀchten abgeschafft. Eine wichtige Rolle spielt der Adel noch in Tonga und Samoa.
Tonga
Nur auf Tonga gibt es noch heute eine ĂŒber 900 Jahre alte Königsdynastie. Der Einfluss des Adels auf Politik und Gesellschaft ist weiterhin groĂ. König TaufaÊ»ahau Tupou sicherte sich nach KĂ€mpfen zwischen rivalisierenden AdelshĂ€usern 1845 die Vorherrschaft. WiderstĂ€nde der ĂŒbrigen tonganischen FĂŒhrer fĂŒhrten zu einer Neuformulierung der Gesetze im Jahr 1850, so dass eine beratende Versammlung â fakataha â geschaffen wurde, in der die traditionellen FĂŒhrer den König beraten sollten. Im Jahr 1862 gab es dann eine weitere Ănderung der Gesetze: im Edict of Emancipation wurden die gewöhnlichen Tonganer aus der AbhĂ€ngigkeit von den traditionellen tonganischen FĂŒhrern befreit. Als am 9. Dezember 1865 der TuÊ»i Tonga ohne Erbe starb, gab es keinen ebenbĂŒrtigen Rivalen um die Macht mehr und so wurde die tonganische Verfassung am 16. September 1875 von König Georg Tupou I. nach britischem Vorbild erlassen. König TaufaÊ»ahau Tupou IV., ein direkter Nachfahre des ersten Königs, lebte bis zu seinem Tod am 10. September 2006 mit seiner Familie, einigen einflussreichen Adligen sowie der wachsenden nicht-adligen Elite in relativem Reichtum. Erst nach Reformen infolge von Unruhen 2006 konnten 17 der 26 Parlamentarier vom Volk gewĂ€hlt werden, 9 Sitze sind weiterhin dem Adel vorbehalten.
Der Begriff 'Eiki motuÊ»a beschreibt einen Adeligen, dessen Privilegien aus der Zeit vor der Verfassung stammen, 'Eiki nopele jemanden, der die AdelswĂŒrde spĂ€ter erlangte. Ein Tu'i war ein StammesfĂŒhrer, wobei der Name des Stammes nachgestellt wurde.cite-ref-77[77]
Afrika
Altes Ăgypten
Die Ăberhöhung des Ă€gyptischen Herrschers lĂ€sst auf den ersten Blick den Eindruck eines durch königliche Beamte gefĂŒhrten Zentralstaates entstehen. Die tatsĂ€chlichen MachtverhĂ€ltnisse Ă€hneln aber durchaus der Elitenbildung anderer Kulturen. ZunĂ€chst war Ăgypten regional in Gaue gegliedert, deren FĂŒrsten auf Linie gebracht werden mussten. Auch nach der ersten Reichseinigung waren sie bestrebt, ihre Privilegien zu vererben, oder schielten nach dem Thron. Dynastiewechsel waren ĂŒblich, nur in besonders unsicheren Zeiten konnte ein General âaus dem Volkeâ in diese Kreise vordringen. Auch die berĂŒhmten Beamten mit den blumigen Titeln, Ministerialen entsprechend, strebten nach dynastischer Dauerhaftigkeit und konnten dem Herrscher zur Gefahr werden. Die als Stabilisierung gedachte Staatsreligion fĂŒhrte mit der Zeit in der Tempelwirtschaft zu einer â mit FĂŒrstbischöfen vergleichbaren â Priesterkaste mit Neigung zur UnbotmĂ€Ăigkeit.
Westafrika
Die Dynastie der Ouattara regierte im Westen des heutigen Burkina Faso. Tiéba Ouattara war in der Eroberungsphase König des dortigen Reiches Kong.
Die Fulbe haben ein fĂŒr westafrikanische Ethnien bezeichnendes Kastensystem. Als Beispiel sei der Futa-Dschallon in Guinea gewĂ€hlt: An der Spitze des Staates stehen Familien, die Nachfahren der kriegerischen muslimischen Djihadisten aus dem 18. Jahrhundert sind. Nach Errichtung der Theokratie im Futa-Dschallon wurde das Gebiet unter verschiedenen, kĂ€mpfenden Sippen aufgeteilt und blieb bis heute im Besitz dieser Familien. So ist anzunehmen, dass alle Mitglieder der Clans der Diallo, Bah (bzw. BaldĂ©) und Barry dieser Abkunft sind.
Die heutigen afrikanischen Nationalstaaten sind aber keineswegs historisch gewachsen, sondern sind ein Produkt des Kolonialismus. Daher ist es schwierig, Sippen der einzelnen Ethnien auf ein bestimmtes Territorium zu begrenzen.
Sonstiges
Erbkrankheiten
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Hauptartikel
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Erbkrankheiten beim Adel
Erbkrankheiten beim Adel gehören zu Erscheinungen, die in einigen StammbÀumen nachgewiesen sind. Sie sind auch Gegenstand einzelner wissenschaftlicher Untersuchungen.cite-ref-sz-2546345-78-0[78]
Pflichten und Privilegien, Rechte und BeschrÀnkungen
Dem Adel obliegen â wie den anderen StĂ€nden in stĂ€ndischen Gesellschaften auch â bestimmte exklusive Rechte, Privilegien, Pflichten und BeschrĂ€nkungen. Gewisse Vorrechte des Adels wurden geradezu zum Standessymbol, wie z. B. die Jagd. Zu den weiteren Rechten gehören z. B. die Gerichtsbarkeit oder das Kirchenpatronat, zu den Privilegien z. B. die WĂ€hlbarkeit,cite-ref-79[79] zu den Pflichten z. B. die âCur und Verpflegungâ des Gesindes bei Krankheitcite-ref-80[80] und zu den BeschrĂ€nkungen z. B. bestimmte Berufs- oder TĂ€tigkeitsverbote wie Verhaltensgebote.
Eine frĂŒhe Darstellung adeliger Privilegien und Pflichten findet sich im âHistoriarum Libri IVâ (âVier BĂŒcher Geschichteâ) des Nithard, eines Enkels Karls des GroĂen, von 842. Ăber die sĂ€chsischen Adeligen schreibt er, dass sie Anspruch auf ein dreifaches Wergeld, aber auch VerstöĂe mit dreifacher BuĂe sĂŒhnen mussten.cite-ref-81[81] Eine Ă€hnliche Struktur von mehrfachem Wergeld wie BuĂgeld fĂŒr Adelige findet sich im Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem 13. Jahrhundert. William Robertson beschreibt eine mehrfache Abstufung: Ein Vergehen (von der Beleidigung bis zur Ermordung) an einem Adeligen kostete den TĂ€ter mehr Wergeld, als wenn sie einen âFreyenâ getroffen hatte, und dieser erhielt auch mehr als ein einfacher âLeutâ. Wenn der TĂ€ter ein Höriger war, hielt man sich an seinen Herrn, der dann das Wergeld bezahlen musste. Wenn der TĂ€ter ein Adeliger war, musste er auch mehr fĂŒr sein Vergehen bezahlen als der âFreyeâ, und dieser mehr als der âLeutâ.cite-ref-82[82]
Ein Beispiel fĂŒr eine juristische Kodifizierung der Rechte, Privilegien, Pflichten und BeschrĂ€nkungen in einer neuzeitlichen stĂ€ndischen Gesellschaft ist das Allgemeine Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten aus dem Jahre 1794. Es enthĂ€lt einen ausfĂŒhrlichen Katalog von Gesetzen, die adeliges Verhalten definieren und Fehltritte sanktionieren sowie die Bestimmung des Adelsstandes definieren: âDie Vertheidigung des Staats, so wie die UnterstĂŒtzung der Ă€uĂern WĂŒrde und innern Verfassung desselbenâ.cite-ref-83[83] Zu den Vorrechten gehören unter anderem: Unterwerfung nur dem höchsten Gericht in der Provinz, Erwerb adliger GĂŒter, Gerichtsbarkeit in ihrem Namen, Ehrenrechte, die mit ihrem Kirchenpatronat verbunden sind, Stimmrecht bei Kreis- und Landtagen fĂŒr den angesessenen Adel usw. Zu den EinschrĂ€nkungen gehören: Erwerb von RustikalgrĂŒnden, AusĂŒbung bĂŒrgerlicher Gewerbe, Aufnahme in eine Gilde oder Innung etc. Das heimliche Betreiben bĂŒrgerlicher Gewerbe, das Eintreten in eine Zunft oder Innung, eine unehrbare Lebensart, mit der der Adelige sich zu dem gemeinen Volke herabsetzte oder das Begehen von Verbrechen fĂŒhrten zum Verlust adeliger Rechte.cite-ref-84[84]
Sozialprestige
Hinsichtlich des Sozialprestiges, das mit einem Adelstitel verbunden ist, konnte und kann es zwischen BĂŒrgerlichen und Adligen, aber auch bei Adligen untereinander zu Spannungen kommen.
âą Das konnte sich darin ausdrĂŒcken, dass eine Standeserhöhung bewusst abgelehnt wurde: Otto von Bismarck zierte sich, die Verleihung des Grafen- und spĂ€ter des FĂŒrsten- und Herzogstitels anzunehmen (den Herzogtitel fĂŒhrte er nie).
âą Auch fĂŒr Hanseaten war die Annahme von Adelstiteln seit dem 13. Jahrhundert teils ausdrĂŒcklich verboten, zumindest verpönt und unĂŒblich. Der Adel konnte bis 1860 keinen Grundbesitz in Hamburg erwerben und war damit von der Erbgesessenen BĂŒrgerschaft und von bĂŒrgerlichen EhrenĂ€mtern ausgeschlossen. (Siehe: Hanseaten und Adel).
âą Der vor 1806 etablierte Adel betrachtete den napoleonischen und nachnapoleonischen Adel mit Skepsis. So waren bei alten Familien bayerische Titel wenig angesehen. Noch in den 1950er Jahren erklĂ€rte die Mutter des damals prominenten Bundestagsabgeordneten Karl Theodor Freiherr von und zu Guttenberg auf die Frage eines Spiegel-Reporters, ob sie nicht gerne bayerische GrĂ€fin geworden wĂ€re: âEin frĂ€nkischer Freiherr spuckt auf einen bayerischen Grafenâ. Dies hatte seine Ursache vor allem darin, dass die frĂ€nkischen (wie auch die schwĂ€bischen und rheinischen) Reichsritter jahrhundertelang keinem ReichsfĂŒrsten untertan, sondern vielmehr reichsunmittelbar gewesen waren.
Name nach Sitz oder Amt
Der Adelsname war ursprĂŒnglich eine Herkunftsbezeichnung, bezogen auf den Familienstammsitz. Bei Orts- oder Besitzwechsel wechselte man seinerzeit auch den Namen â so wurden aus Grafen von Arnstein die Grafen von Barby, als diese die Herrschaft ĂŒber die Burg Barby ĂŒbernahmen. Manchmal hĂ€ngte man den neuen Besitz auch als zusĂ€tzlichen Namensbestandteil an (âvonâ Stein âzumâ Altenstein). Desgleichen bilden sich so die Nebenlinien (weshalb heute manchmal die Stamm- und die Nebenlinie durchgekoppelt angegeben werden: âHabsburg-Laufenburgâ, âvon Habsburg zu Laufenburgâ oder âvon Laufenburgâ). Erst im Laufe der frĂŒhen Neuzeit, parallel zur Entstehung moderner Familiennamen, wurde das âvonâ zu einem vom Besitz unabhĂ€ngigen, wĂ€hrend das âzuâ ein vom Besitz abhĂ€ngiges AdelsprĂ€dikat blieb. Dass heute âvon und zuâ ein Ausdruck fĂŒr âvon hohem, altem Adel; vornehmâ ist,cite-ref-85[85] liegt daran, dass ein âvon und zuâ nur ein Adeliger fĂŒhren konnte, der noch in der Neuzeit am alten Stammsitz der Familie ansĂ€ssig war, und so unverkennbar Altadel in Primogenitur (so âvon und zu Liechtensteinâ, wĂ€hrend die Nebenlinien etwa âvon Liechtenstein zu Nikolsburgâ hieĂen).
Manche Adelsgeschlechter haben auch ganz gewöhnliche Familiennamen (Fuchs, FrĂŒbös, Gross, Gans, Pflugk, Stein, Schwarz), Sippennamen (Beissel, Knuth, Schilling, Landschad) oder Bezeichnungen von Ămtern (Marschall, Schenk, Truchsess, Droste, Spies). Diesen Namen wurde der jeweilige Wohnsitz mit dem PrĂ€dikat âvonâ oder âzuâ hinzugefĂŒgt (Gans zu Putlitz, Marschall von Bieberstein, Schenck zu Schweinsberg, Schenk von Stauffenberg, Droste zu HĂŒlshoff). Wurden spĂ€ter in Deutschland durch Nobilitierung aufgrund von Verdiensten auch bĂŒrgerliche zu adligen Namen (von Goethe, von Schiller usw.), behielt man im Reichsadel und in Ăsterreich die Tradition bei, dass eine Ortsbezeichnung im Adelsnamen gefĂŒhrt werden soll (zum Beispiel Fischer von Erlach), die meist irgendeinen Bezug zu der in den Adelsrang erhobenen Person aufwies (bĂŒrgerlicher Wohnsitz, Erbgut oder Erbhof, oder â wie im genannten Falle â vom Familiennamen der Mutter: Fischer ist der Familienname des Vaters und die Mutter war eine geborene Erlacher).
Literatur
Europa
Ăbergreifendes
âą Eckart Conze (Hrsg.): Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen. Beck, MĂŒnchen 2005, ISBN 3-406-51070-1.
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âą Plinio CorrĂȘa de Oliveira: Der Adel und die vergleichbaren traditionellen Eliten in den Ansprachen von Papst Pius XII. an das Patriziat und an den Adel von Rom. Wien 2008, ISBN 3-9501846-1-9.
âą Walter Demel: Der europĂ€ische Adel. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart. MĂŒnchen 2005, ISBN 3-406-50879-0.
âą Walter Demel: Die Spezifika des europĂ€ischen Adels â Erste Ăberlegungen zu einem globalhistorischen Thema. In: Zeitenblicke.
âą Bettina Musall, Eva-Maria Schnurr (Hrsg.): Die Welt des Adels. Deutsche Verlags-Anstalt (DVA), MĂŒnchen 2021, ISBN 978-3-421-04868-4.
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Antike
âą Jan Bernhard Meister: âAdelâ und gesellschaftliche Differenzierung im archaischen und frĂŒhklassischen Griechenland. Historia Einzelschriften 263, Stuttgart 2020.
âą Winfried Schmitz: VerpaĂte Chancen. Adel und Aristokratie im archaischen und klassischen Griechenland, in: Hans Beck, Peter Scholz, Uwe Walter (Hrsg.): Die Macht der Wenigen. Aristokratische Herrschaftspraxis, Kommunikation und âedlerâ Lebensstil in Antike und FrĂŒher Neuzeit. Historische Zeitschrift. Beihefte. N. F. Bd. 47, MĂŒnchen 2008, 35â70.
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âą Ronald G. Asch: EuropĂ€ischer Adel in der FrĂŒhen Neuzeit. Böhlau, 2008, ISBN 978-3-8252-3086-9.
âą Rudolf Endres: Adel in der FrĂŒhen Neuzeit. Oldenbourg, 1993, ISBN 978-3-486-55742-8.
âą Michael Sikora: Der Adel in der FrĂŒhen Neuzeit. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-17366-2.
âą Simon Schmitz: Adlig werden und es wirklich sein. Etablierung im Adel im 17. und frĂŒhen 18. Jh. im Gesamtzusammenhang des PhĂ€nomens Neuadel im 16. und 17. Jh. Univ.-Diss. Ruprecht-Karls-UniversitĂ€t Heidelberg, 2024. PDF.
âą Dominic Lieven: Abschied von Macht und WĂŒrden. Der EuropĂ€ische Adel 1815â1914. Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-10-044804-9.
âą Arno J. Mayer: Adelsmacht und BĂŒrgertum. Die Krise in der europĂ€ischen Gesellschaft 1848â1914. MĂŒnchen 1988, ISBN 3-406-09749-9.
âą H. M. Scott (Hrsg.): The European Nobilities in the Seventeenth and Eighteenth Centuries. Band I: Western Europe; Band II: Northern, Central and Eastern Europe. London 1985, ISBN 0-582-08070-3.
âą Matthias Widhalm: Genealogie als Mittel der Herrschaftslegitimation? Historiographie des Hauses Habsburg von Leopold I. bis Karl VI. (1658â1740). WVB, Berlin 2020, ISBN 978-3-96138-249-1.
âą Johanna Singer: Arme adlige Frauen im Deutschen Kaiserreich. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2016, ISBN 978-3-16-154380-7.
Nachschlagewerke zu Einzelpersonen und Familien
âą Almanach de Gotha, Gotha 1901 und 1930.
âą Genealogisches Handbuch des Adels (von 1951 bis 2015)
âą Gothaisches Genealogisches Handbuch (seit 2015)
Darstellungen zu Einzelstaaten
DĂ€nemark
âą Danmarks Adels Aarbog, Kopenhagen 1932
Deutschland, Römisch-deutsches Reich nördlich der Alpen
⹠Claus Heinrich Bill: Neue Adels-Bibliographie. Monographien, SammelbÀnde und AufsÀtze des Erscheinungszeitraums ab 1493 bis heute zum Adel in den deutschsprachigen LÀndern. Sonderburg 2025 (tagesaktueller Stand vom 25.8.25), 1964 Seiten [2].
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âą Gisela Drossbach/Andreas Otto Weber/Wolfgang WĂŒst (Hrsg.): Adelssitze â Adelsherrschaft â AdelsreprĂ€sentation in Bayern, Franken und Schwaben. Ergebnisse einer Internationalen Tagung in Schloss Sinning und Residenz Neuburg a.d. Donau, 8.-10. September 2011 (Neuburger Kollektaneenblatt 160/2012 â SchwĂ€bische Geschichtsquellen und Forschungen 27), Neuburg a.d. Donau 2012, ISBN 978-3-89639-897-0.
âą Elisabeth Fehrenbach (Hrsg.), Elisabeth MĂŒller-Luckner: Adel und BĂŒrgertum in Deutschland 1770â1848 (= Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien. Bd. 31). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1994, ISBN 3-486-56027-1 (Digitalisat)
âą Gothaisches Genealogisches Taschenbuch (aufgeteilt in GrĂ€fliche, Freiherrliche und Adelige HĂ€user), Verlag Justus Perthes Gotha, 1763â1942.
âą Genealogisches Taschenbuch der Ritter- und Adelsgeschlechter, spĂ€ter Genealogisches Taschenbuch der adeligen HĂ€user, 19 JahrgĂ€nge, Irrgang, BrĂŒnn 1870â1894 (BrĂŒnner Taschenbuch â BTB) (GTdAH).
âą Genealogisches Handbuch des Adels â Adelslexikon. Limburg/Lahn 1972â2005.
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âą Mark Hengerer und Elmar L. Kuhn (Hrsg.): Adel im Wandel. Oberschwaben von der FrĂŒhen Neuzeit bis zur Gegenwart. Ostfildern 2006, ISBN 3-7995-0216-5.
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âą Iris Freifrau v. Hoyningen-Huene: Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918â1933. Limburg 1992, ISBN 3-7980-0690-3.
âą Wolfgang Jahn/Margot Hamm/Evamaria Brockhoff (Hrsg.): Adel in Bayern, Ritter, Grafen, Industriebarone. Lizenzausgabe fĂŒr die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Augsburg 2008.
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âą Martin Schmidt: Adel â III. Adel und Kirche 17. bis 20. Jahrhundert. In: Theologische RealenzyklopĂ€die (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 452â454.
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âą Oliver Thomas Domzalski: Politische Karrieren und Machtverteilung im venezianischen Adel (1646â1797). Sigmaringen 1996.
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âą Volker Hunecke: Der venezianische Adel am Ende der Republik 1646â1797. Demographie, Familie, Haushalt. TĂŒbingen 1995.
âą Hagen Keller: Adelsherrschaft und stĂ€ndische Gesellschaft in Oberitalien (9.â12. Jahrhundert). TĂŒbingen 1979.
âą Peter Kunz: NĂŒrnberg und Venedig: Gegenseitige EinflĂŒsse und Parallelismen in zwei europĂ€ischen Adelsrepubliken. SaarbrĂŒcken 2009.
âą Marion LĂŒhe: Der venezianische Adel nach dem Untergang der Republik (1797â1830). Köln 2000.
âą Marco Meriggi: Der lombardo-venezianische Adel im VormĂ€rz. In: Armgard Rehden-Dohna, Ralph Melville (Hrsg.): Der Adel an der Schwelle des bĂŒrgerlichen Zeitalters 1780â1860. Stuttgart 1988, 1998, S. 225â236.
âą Margarete Merores: Der venezianische Adel. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte. In: Vierteljahrschrift fĂŒr Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Bd. XIX/1926, S. 193â237.
âą Margarete Merores: Der groĂe Rat von Venedig und die sogenannte Serrata vom Jahre 1297. In: Vierteljahrschrift fĂŒr Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. XXI/1928, S. 33â113.
âą Gerhard Rösch: Der venezianische Adel bis zur SchlieĂung des GroĂen Rates. Sigmaringen 1989, Stuttgart 2001.
Japan
âą Hans A. Dettmer: Die Urkunden Japans von 8. bis ins 10. Jahrhundert. Wiesbaden.
âą Bd. 1 â Die RĂ€nge. 1972, ISBN 3-447-01460-1.
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âą Cornelius J. Kiley: [Artikel] in: Kodansha Encyclopedia of Japan. Tokio 1983.
Ăsterreich
⹠Ivo Cerman: Habsburgischer Adel und AufklÀrung. Bildungsverhalten des Wiener Hofadels im 18. Jahrhundert. Stuttgart 2010.
âą Karl F. von Frank zu Döring: Alt-Ăsterreichisches Adels-Lexikon. Selbstverlag, Wien 1928.
âą Gudula Walterskirchen: Der verborgene Stand â Adel in Ăsterreich heute. Wien 1999, völlig ĂŒberarb. Neuauflage 2007, ISBN 3-85002-428-8.
âą Genealogisches Taschenbuch der adeligen HĂ€user Ăsterreichs. Bde. 1â5, Wien 1905â1913 (TAĂ).
Polen
⹠Simon Konarski: Armorial de la noblesse polonaise titrée. Selbstverlag, Paris 1957.
Russland
âą S. Andoljenko: Nagrudnyje znaki russkoj armii. Paris 1966.
âą Jessica Tovrov: The Russian Noble Family â Structure and Changes. New York 1987.
Schweden
âą Sveriges Ridderskaps och Adels Kalender. Stockholm 1933.
âą Christopher von Warnstedt (Hrsg.): Ointroducerad Adels Kalender. Uppsala 1975.
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âą Franziska HĂ€lg-Steffen, Bernard Andenmatten, Giuseppe Chiesi, Peter Hersche: Adel. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
⹠Daniel SchlÀppi: Patriziat. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Weblinks
Commons
: Adel
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Adel
â Zitate
Wiktionary: Adel
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wikisource: Adel
â Quellen und Volltexte
âą Literatur von und ĂŒber Adel im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
âą Deutscher AdelsrechtsausschuĂ
âą Lexikon der Adelsrechtsbegriffe
âą Anreden des Hochadels
âą Stiftung Seeau Private EnzyklopĂ€die ĂŒber den Adel in Ăsterreich
⹠Historische Standeserhöhungen und Gnadenakte
âą Institut Deutsche Adelsforschung
âą Online-Adelslexikon 1648â1918
Einzelnachweise
cite-note-wienfort-s8-11. â Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne, Göttingen 2006, S. 8.
cite-note-22. â So wird etwa geklagt, es stelle sich ânach Durchsicht der Forschungsliteratur zuverlĂ€ssig der Kater ein ⊠Die klassische adelsgeschichtliche Literatur ⊠beschĂ€ftigte sich mit einzelnen Familien und Geschlechtern âŠ, oft nur, um die edelfreie Herkunft der in Rede stehenden Geschlechter plausibel zu machen.â (Mark Mersiowsky: Niederadel, GoĂbauern und Patriziat. In: Kurt Andermann, Peter Johanek (Hrsg.): Zwischen Nicht-Adel und Adel. Stuttgart 2001, S. 241 f.) Und: âJeder weiĂ, was mit Adel gemeint ist, solange er kein Buch darĂŒber schreiben muss. Dann beginnen die Probleme der genauen Definition.â (Dominic Lieven: Abschied von Macht und WĂŒrden. Der europĂ€ische Adel 1815â1914. Frankfurt/M. 1995, S. 9, zit. bei Ewald Frie: Adel um 1800: Oben bleiben? In: zeitenblicke 4/2005, Nr. 3 zeitenblicke.de und bei Uwe Walter: Aristokratische Existenz in der Antike und der FrĂŒhen Neuzeit â einige unabgeschlossene Ăberlegungen. In: Hans Beck, Peter Scholz, Uwe Walter (Hrsg.): Die Macht der Wenigen. Oldenburg 2008, S. 367.) Eine Lösung dieser Problematik stellt indes neuerdings die praxistheoretisch orientierte Adelstheorie "un/doing nobility" des Instituts Deutsche Adelsforschung dar.
cite-note-33. â Ronald G. Asch: EuropĂ€ischer Adel in der FrĂŒhen Neuzeit. Köln/Weimar/Wien 2008. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob das Wort âAdelâ ĂŒberhaupt auf auĂereuropĂ€ische Kulturen und Sprachen anwendbar ist, wenn Adel âvielleicht nur im historischen Japan eine nennenswerte Parallele hat.â (Walter Demel: Der europĂ€ische Adel. 2. Auflage. MĂŒnchen 2011, S. 8.). Man wandte sich gegen eine ahistorische Ausdehnung des Adelsbegriffes âauf alle Aristokraten aller Kontinenteâ, der âhauptsĂ€chlich wegen funktionalistischer Definitionenâ zustande komme. (Joseph Morsel: Die Erfindung des Adels. In: Otto Gerhard Oexle, Werner Paravicini (Hrsg.): Nobilitas. Göttingen 1997, S. 313f FuĂn. 3)
cite-note-44. â Vgl. Ralf G. Jahn: Der griechische Adel von der SpĂ€tantike bis zur Gegenwart. adel-genealogie.de, abgerufen am 21. Juni 2013.
cite-note-55. â Hermann Ament: Germanen: Unterwegs zu höherer Zivilisation. novaesium.de, abgerufen am 21. Juni 2013.
cite-note-demel-s8-66. â Walter Demel: Die Spezifika des europĂ€ischen Adels. Erste Ăberlegungen zu einem globalhistorischen Thema: âStĂ€ndischer Adelâ In: Zeitenblicke 9, Nr. 3/2005, 13. Dezember 2005. Abgerufen am 26. Mai 2011.
cite-note-77. â So wurde in Frage gestellt, âob es in frĂŒhfrĂ€nkischer Zeit ĂŒberhaupt einen âAdelâ (als Rechtsstand) oder nur eine Oberschicht gegeben hatâ (Hans-Werner Goetz: Nobilis. Der Adel im SelbstverstĂ€ndnis der Karolingerzeit. In: Vierteljahrschrift fĂŒr Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 70-2/1983, S. 154f mit Literaturverweisen; Heike Grahan-Hoek: Die frĂ€nkische Oberschicht im 6. Jahrhundert. Sigmaringen 1976) und die Verwendung des Adelsbegriffs fĂŒr die Merowinger als Anachronismus bezeichnet (Heiko Steuer: FrĂŒhgeschichtliche Sozialstrukturen in Mitteleuropa. Göttingen 1982, S. 529). Hinweise auf einen ostslawischen Adel gibt es bis zum 8./9. Jahrhundert âweder in den schriftl. Quellen noch im arch. Befundâ. (A. Gieysztor: Adel (Teilbeitrag). In: Lexikon des Mittelalters, Bd. 1, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1980, Sp. 133, 141). Gina Fasoli betonte wiederholt, dass die Bezeichnungen âAdelâ, âAristokratieâ, âPatriziatâ fĂŒr Schichten in europĂ€ischen StĂ€dten des Mittelalters problematisch sind vgl. z. B. Gina Fasoli: Oligarchie und Mittelschicht in den StĂ€dten der Poebene vom 13. zum 14. Jahrhundert. In: Reinhard Elze, Gina Fasoli (Hrsg.): Stadtadel und BĂŒrgertum in den italienischen und deutschen StĂ€dten des Mittelalters. Berlin 1991, S. 366; Gina Fasoli: CittĂ e feudalitĂ . In: Structures fĂ©odales et fĂ©odalisme dans lâOccident mĂ©diterranĂ©en (Xe-XIIe siecle). Rom 1980.
cite-note-88. â Nithardus: Historiarum libri IV, Liber IV, 2. In: Bibliotheca Augustana (latein.). Projekt von Ulrich Harsch. Abgerufen am 26. Mai 2011; Eike von Repgow: Sachsenspiegel. 3. Buch, Kapitel 45; Allgemeines Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten vom 5. Februar 1794.
cite-note-beispiele-1-99. â Beispiele: I. Im Vereinigten Königreich GroĂbritannien und Nordirland bestehen StĂ€ndeunterschiede. Sie wurden allerdings in jĂŒngster Zeit wieder in einigen Bereichen verĂ€ndert, z. B. im Oberhaus. (Siehe Politisches System des Vereinigten Königreichs.) II. In Belgien hat der Adel seit der Errichtung der parlamentarischen Monarchie 1830 zwar seine rechtlich zwingende politische FĂŒhrungsstellung eingebĂŒĂt, bildet aber nach wie vor einen wichtigen Teil der Elite des Landes. III. In Deutschland (damals: Deutsches Reich) wurde 1919 in der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) in Artikel 109 die Aufhebung der â⊠öffentlich-rechtliche[n] Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standesâ verkĂŒndet. (Siehe Wikisource, Verfassung des Deutschen Reiches, Artikel 109). IV. In Ăsterreich wurde der Adel 1919 mit dem Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 ĂŒber die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und WĂŒrden) aufgehoben und das FĂŒhren der Adelstitel verboten. V. SBZ/DDR: Alle GĂŒter des Adels wurden in der Sowjetischen Besatzungszone von deutschen Behörden 1945â1948 durch die Bodenreform entschĂ€digungslos konfisziert. (Siehe auch: Dieter Felbick: Schlagwörter der Nachkriegszeit. De Gruyter, Berlin 2003, S. 352, sowie Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. FĂŒnfter Band â Bundesrepublik und DDR 1949â1990. C. H. Beck, MĂŒnchen 2008, S. 216 und 430) VI. Russland/Sowjetunion: Siehe Oktoberrevolution schafft Adelsstand ab.
cite-note-1010. â Duden Wörterbuch: Adel. Abgerufen am 13. Juli 2023.
cite-note-beispiele-2-1212. â Als Adel oder adelig werden in vielen nichtstĂ€ndischen Gesellschaften Europas die Angehörigen der Familien bezeichnet, die zu StĂ€ndezeiten qua Gesetz den Adel bildeten. Beispiele (Bsp. IâXI fĂŒr Deutschland, Bsp. XII fĂŒr Ăsterreich, Bsp. XIIIâXIV fĂŒr Frankreich): I. Die âDefinition des Adelsâ verschiebt sich âvon rechtlichen zu soziokulturellen Merkmalenâ. (Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006, S. 9.) II. âIn der Gegenwart besitzen Adelige [in Deutschland] keine rechtlichen oder politischen Privilegien mehr. Trotzdem gehören ĂŒberproportional viele Adelige zu den politischen oder wirtschaftlichen, zu den regionalen oder lokalen Eliten.â (Ebenda, S. 10.) III. âNach vorsichtigen SchĂ€tzungen betrĂ€gt der Anteil des Adels an der deutschen Bevölkerung heute nicht mehr als 0,1 %.â (Ebenda, S. 159.) IV. âDas Ende der Geschichte des deutschen Adels war dies aber nicht. Vielmehr gilt, wie Wienfort im Anschluss an Weber ausblickend urteilt, dass »der Adel auch im 21. Jahrhundert weiter besteht, solange er Glauben fĂŒr seine AdelsqualitĂ€t findet â in den eigenen Reihen und in der massenmedialen Ăffentlichkeit«. Insofern bleibt der Adel auch ein Thema fĂŒr die Zeitgeschichte. Zumindest in zweierlei Hinsicht eröffnet eine Geschichte des Adels in der Bundesrepublik Erkenntnischancen: zum einen als wesentlicher Bestandteil einer bundesrepublikanischen Elitengeschichte, zum anderen als geradezu Webersche Versuchsanordnung.â (Monika Wienfort: Adel in der Moderne. Göttingen 2006. Rezensiert von Martin Kohlrausch, DHI Warschau. In: H-Soz-u-Kult, 31. Mai 2007. Seite abgerufen am 26. Mai 2011.) V. âAuch die GeschĂ€ftspolitik der jungen Bundesrepublik erleichterte die Eingliederung des Adels in die sozialpolitische Ordnung. Denn auf der Linie einer honorigen Traditionsbildung wurde zu einer Zeit, als die Verschwörer des 20. Juli 1944 vielfach noch als «LandesverrĂ€ter» stigmatisiert wurden, der auffĂ€llig groĂe Anteil von Adligen an dieser Opposition anerkannt, damit aber auch der Adel insgesamt als widerstandsfĂ€hige Formation gewĂŒrdigt. Auch diese Einstellung versöhnte den Adel mit den neuen sozialpolitischen Bedingungen.â (Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. FĂŒnfter Band â Bundesrepublik und DDR 1949â1990. C. H. Beck, MĂŒnchen 2008, S. 166f.) VI. âPolitisch optierte der Adel im allgemeinen fĂŒr die CDU/CSU, allenfalls die Freidemokraten gewannen einige adlige AuĂenseiter.â (Ebenda, S. 168.) VII. âBekanntlich war ein Drittel der in diesem Zusammenhang hingerichteten Gegner des Nationalsozialismus adelig. [âŠ] Die mentale Ankunft des Adels in der Bundesrepublik verdankt sich damit auch einer standesbezogenen Geschichtspolitik, die einen als adelig definierten Tugendkanon mit der Bereitschaft zum aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Verbindung brachte.â (Eckart Conze/Monika Wienfort: Einleitung â Themen und Perspektiven historischer Adelsforschung zum 19. und 20. Jahrhundert. In: Eckart Conze/Monika Wienfort: Adel und Moderne â Deutschland im europĂ€ischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2004, S. 4.) VIII. âUnd gewĂ€hrt nicht ein Blick auf den Adel nach 1945 auch Einsichten in die Sozialstruktur der Bundesrepublik? [âŠ] Und wenn man sich fĂŒr diese Prozesse und Mechanismen interessiert, wird man auch das Jahr 1945 nicht als Endpunkt von Adelsgeschichte betrachten dĂŒrfen.â (Ebenda, S.âŠ12.) IX. âĂberlegungen wie die Schulenburgs oder Einsiedels, bei nĂ€herem Betrachten jedoch auch diejenigen Moltkes, verweisen auf die Fortwirkung eines spezifisch adeligen SelbstverstĂ€ndnisses, aber auch auf die VerknĂŒpfung, wenn nicht die IdentitĂ€t von Standesethos und Eliteideal, von Dienstideologie und Herrschaftsanspruch. In dieser Perspektive gewinnt auch das Widerstandsdenken und -handeln des AttentĂ€ters selbst, von Claus Schenk Graf von Stauffenberg, eine adelshistorisch relevante Dimension.â (Eckart Conze: Adel und Adeligkeit im Widerstand des 20. Juli 1944. In: Heinz Reif (Hrsg.): Adel und BĂŒrgertum in Deutschland II. Akademieverlag, Berlin 2001, S. 282 f.) X. Michael Seelig, M.A., Projektbeschreibung: Der ostelbische Adel in der Bundesrepublik Deutschland 1945/49â1974. (Memento vom 13. Februar 2013 im Webarchiv archive.today) Dissertationsprojekt an der Philipps-UniversitĂ€t Marburg. (Seite abgerufen am 26. Mai 2011.) XI. Eckart Conze: Der Edelmann als BĂŒrger? StandesbewuĂtsein und Wertewandel im Adel der frĂŒhen Bundesrepublik. In: Manfred Hettling/Bernd Ulrich (Hrsg.): BĂŒrgertum nach 1945. Hamburg 2005, S. 347â371. XII. Gudula Walterskirchen: Adel in Ăsterreich heute. Der verborgene Stand. Haymon, Wien/Innsbruck 2010. XIII. âIndessen ist die Bewegung, welche die Idee des Adels aus dem juristisch-politischen Bereich in ein kulturelles System gesellschaftlicher ReprĂ€sentanz ĂŒbertrug, wahrscheinlich nicht nur in Frankreich zu beobachten.â (Claude-Isabelle Brelot: Das Verlangen nach Adel und Standeskultur im nachrevolutionĂ€ren Frankreich. In: Eckart Conze/Monika Wienfort: Adel und Moderne â Deutschland im europĂ€ischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2004, S. 63.) XIV. Monique de Saint Martin: Der Adel â Soziologie eines Standes. UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz 2003.
cite-note-wienfort-1313. â Monika Wienfort spricht von einem âspezifisch adeligen Wertekanon[s] im Kontext von Begriffen wie Ehre, Pflicht und Opfer, der als Gegenmodell zu »bĂŒrgerlichen« Vorstellungen von individueller Leistungsbereitschaft entwickelt wurde.â (Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne, Göttingen 2006, S. 11). Hans-Ulrich Wehler spricht in Anlehnung an Lord Ralf Dahrendorf vom Adel als einer âPrestige-Oberschichtâ und einer âgeschlossenen Gesellschaftâ, âdie sich mit eigenen Ritualen, ihrem spezifischen Ehrenkodex, stĂ€ndischen Prinzipien der LebensfĂŒhrung, ihrem Abstammungsprestige und dem exklusiven gesellschaftlichen Verkehr von ihrer bĂŒrgerlichen Umwelt abhob.â (Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Band 5: Bundesrepublik und DDR 1949â1990, MĂŒnchen 2008, S. 167).
cite-note-1414. â Jens Jessen: Was vom Adel blieb. Eine bĂŒrgerliche Betrachtung, zu Klampen Essay 2018, 104 Seiten, ISBN 978-3-86674-580-3.
cite-note-1515. â Vgl. Gerhard Wahrig: Deutsches Wörterbuch. Mit einem âLexikon der deutschen Sprachlehreâ. Völlig ĂŒberarbeitete Neuausgabe, besorgt von Ursula Hermann. GĂŒtersloh/MĂŒnchen 1980 sowie 1991 (= Nachdruck der 2., von Ursula Hermann, Renate Wahrig-Burfeind, Klaus RĂŒhme und Norbert Raum besorgten Auflage von 1986), S. 377.
cite-note-1616. â Adel. In: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 21. Juni 2013
cite-note-1717. â Gustav Neckel: Adel und Gefolgschaft. In: BeitrĂ€ge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur. 42, 1916, S. 385â436, hier S. 385.
cite-note-1818. â Friedrich Kauffmann: Aus dem Wortschatz der Rechtssprache. In: Zeitschrift fĂŒr deutsche Philologie. 47, 1918, S. 153â209.
cite-note-1919. â Otto Behaghel: Odal. In: SitzungsâBerichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Philologisch-historische Abteilung. 1935, Heft 8, MĂŒnchen 1935.
cite-note-2020. â Conze, S. 1.
cite-note-2121. â Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 24. Auflage 2002; Wolfgang Pfeifer: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 3. Auflage 1997.
cite-note-2222. â Gustav L. v. Maurer: Geschichte der Markverfassung. Erlangen 1856. Vgl. dazu Klaus Schreiner: Grundherrschaft â ein neuzeitlicher Begriff fĂŒr eine mittelalterliche Sache. In: Gerhard Dilcher, Cinzio Violante (Hrsg.): Strukturen und Wandlungen der lĂ€ndlichen Herrschaftsformen vom 10.-13. Jahrhundert in Deutschland und Italien im Vergleich. Berlin 2000.
cite-note-2323. â Werner, Sp. 119.
cite-note-2424. â âAls wenig aufschlussreich zur KlĂ€rung der UrsprĂŒnge des Adels haben sich etymologische Untersuchungen erwiesen. Die Frage, ob die beiden althochdeutschen Grundwörter adal (Herkunft, insbesondere vornehme Herkunft) und udal (besonderer Besitz) eine gemeinsame sprachgeschichtliche Wurzel besitzen und man daher von einem unverĂ€uĂerlichen Stammgut als Ausgangspunkt der AdelsqualitĂ€t sprechen kann, blieb offen. [âŠ] Der Bedeutungsinhalt des Begriffs nobilis, der in römischer Zeit den Inhabern des Konsulats (spĂ€ter auch der kurulischen Ămter) und deren Nachkommen vorbehalten war, hatte sich schon in der SpĂ€tantike erheblich erweitert. Im Mittelalter war nobilis generell ein âAllerweltswortâ. [âŠ] In sozialen Kontexten bezieht sich der Begriff auf die Herkunft [âŠ] Die Frage, ob unter nobiles darĂŒber hinaus auch eine abgegrenzte Schicht, Klasse oder ein Rechtsstand verstanden wurde, ist ohne zeitliche und regionale BeschrĂ€nkung nicht zu beantworten. [âŠ] In neueren Regionalstudien werden die nobiles des 9. bis 12. Jahrhunderts generell als Angehörige einer sozialen Oberschicht der Freien ohne rechtliche Sonderstellung betrachtet.â (Werner Hechberger: Adel, MinisterialitĂ€t und Rittertum im Mittelalter. MĂŒnchen 2004, S. 62 f, 70 f mit Literaturverweisen.)
cite-note-2525. â Klaus Schreiner: Religiöse, historische und rechtliche Legitimation spĂ€tmittelalterlicher Adelsherrschaft. In: Otto Gerhard Oexle; Werner Paravicini (Hrsg.): Nobilitas. Göttingen 1967, S. 383
cite-note-2626. â Walter Demel: Der EuropĂ€ische Adel vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 2. Auflage MĂŒnchen 2011, S. 9
cite-note-2727. â Schon im 13. Jahrhundert argumentierten Prediger wie Wilhelm Peraldus (â zwischen 1261 und 1275) und Berthold von Spangenberg (â 1272), Gott hĂ€tte keinen âsilbernen Adamâ geschaffen, von denen sich nobiles herleiten könnten (Klaus Schreiner: Religiöse, historische und rechtliche Legitimation spĂ€tmittelalterlicher Adelsherrschaft. In: Otto Gerhard Oexle, Werner Paravicini (Hrsg.): Nobilitas. Göttingen 1967, S. 396 mit Quellenverweise ebd. FuĂn. 52). Am bekanntesten dĂŒrfte der Vers, âDa Adam reut und Eva spann, / Wer war doch da ein Edelmann?â, vom Holzschnitt âDer Adelâ von Lucas Cranach d. Ă. sein. Seine Ă€lteste ĂŒberlieferte Fassung stammt wohl vom englischen AufrĂŒhrer John Ball: When Adam dalf and Eve spun / Where was then the gentlemen? Sowohl von den Hussiten, als auch im deutschen Bauernkrieg wurde dieser Spruch verbreitet.
cite-note-2828. â Werner Paravicini: Interesse am Adel. Eine Einleitung. In: Otto Gerhard Oexle, Werner Paravicini (Hrsg.): Nobilitas. Göttingen 1967, S. 19. Ăhnlich wurde, ein umfangreiches Forschungsprojekt resĂŒmierend, gefragt, âinwieweit man von einem einheitlichen europĂ€ischen Adelsstand, einer âEuropean Nobilityâ, um den Buchtitel von Michael Bush zu zitieren, ausgehen kann, oder ob bzw. inwieweit es nur ânationaleâ oder gar nur âregionaleâ Adelsgesellschaften gegeben hat, also, um mit H. M. Scott zu sprechen, âEuropean Nobilitiesââ. (Walter Demel: âEuropean nobilityâ oder âEuropean nobilitiesâ? In: Wolf Dieter Gruner, Markus Völkel (Hrsg.): Region â Territorium â Nationalstaat â Europa. Rostock 1998, S. 81) Die Literatur, auf die in diesem Zitat Bezug genommen wird, ist: Michael M. Bush: The European Nobility. 2 Bde. New York 1983/1988; H. M. Scott (Hrsg.): The European Nobilities in the Seventeenth and Eighteenth Centuries. 2 Bde. London/New York 1995.
cite-note-3030. â Jacob Burckhardt: Griechische Kulturgeschichte Gesammelte Werke. Darmstadt 1956, Band 5, S. 159â166: Die griechische Aristokratie
cite-note-3131. â GĂ©za Alföldy: Die Stellung der Ritter in der FĂŒhrungsschicht des Imperium Romanum. In: Chiron 11, 1981, S. 169â215.
cite-note-3232. â Werner Eck: Die Umgestaltung der politischen FĂŒhrungsschicht â Senatoren und Ritterstand. In: Werner Eck u. a. (Hrsg.): Die Verwaltung des Römischen Reiches in der Hohen Kaiserzeit, Bd. 1, Basel 1995 (A.R.E.A. 3), S. 103â160.
cite-note-3333. â Ralf G. Jahn: Der griechische Adel von der SpĂ€tantike bis zur Gegenwart. Abgerufen am 26. Januar 2021.
cite-note-3434. â Karl Friedrich Stroheker: Der senatorische Adel im spĂ€tantiken Gallien. TĂŒbingen 1948 (Nachdruck Darmstadt 1970).
cite-note-3535. â Werner Hechberger: Adel im frĂ€nkisch-deutschen Mittelalter. Zur Anatomie eines Forschungsproblems. Ostfildern 2005, S. 11.
cite-note-3636. â Josef Fleckenstein: Grundlagen und Beginn der deutschen Geschichte (Deutsche Geschichte 1). Göttingen 1988, S. 40.
cite-note-3737. â Störmer, Wilhelm: Arbeitsbereich II. Adel und MinisterialitĂ€t zur Zeit Hartmanns von Aue, in: Cormeau, Christoph; Störmer, Wilhelm (Hrsg.): Hartmann von Aue. Epoche, Werk, Wirkung, MĂŒnchen 2007, S. 40â79.
cite-note-3838. â Die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegel â digital. Abgerufen am 8. Juli 2019. Angebot der UB Heidelberg.
cite-note-3939. â Das wird detailliert anhand der ĂŒberlieferten Dokumente nachgewiesen von Heike Grahn-Hoek: Die frĂ€nkische Oberschicht im 6. Jahrhundert. Studien zu ihrer rechtlichen und politischen Stellung. Sigmaringen 1976
cite-note-4040. â Vgl. dazu insbesondere Grahn-Hoeck 1976, S. 9â38 und weitere Stellen zu entsprechenden Fehlinterpretationen historischer Quellen.
cite-note-4242. â Laut Werner Sombart: Liebe, Luxus und Kapitalismus (1922), zitiert nach Jens Jessen: Was vom Adel blieb. Eine bĂŒrgerliche Betrachtung. zu Klampen Essay, 2018, ISBN 978-3-86674-580-3.
cite-note-4343. â Vgl. Kai Drewes: JĂŒdischer Adel: Nobilitierungen von Juden im Europa des 19. Jahrhunderts. Frankfurt am Main 2013, S. 338 mit Anm. 207, 208.
cite-note-4444. â Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, FĂŒnfter Band â Bundesrepublik und DDR 1949â1990. Verlag C.H. Beck, MĂŒnchen 2008, S. 167.
cite-note-4545. â Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006, S. 47: âWĂ€hrend in GroĂbritannien, aber auch in anderen europĂ€ischen Staaten wie den Niederlanden, Belgien und den skandinavischen LĂ€ndern Monarchie und Adel im 19. und 20. Jahrhundert KontinuitĂ€t erlebten, da sie aufeinander angewiesen blieben, musste sich der Adel in Deutschland (wie auch in Ăsterreich und Ungarn, Italien, von RuĂland ganz zu schweigen) auf ein anderes politisches System einstellen.â
cite-note-4646. â Monika Wienfort: Der Adel in der Moderne. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006, u. a. S. 47.
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cite-note-4949. â Siehe: Kategorie:Adelsgeschlecht
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cite-note-5656. â Das Jahr 1297 ist in Venedig eine gewisse ZĂ€sur. Ein Beschluss, keine neuen Familien mehr zuzulassen, wurde aber niemals gefasst. Die Etablierung des GroĂen Rates zu einer Einrichtung, dessen Mitgliedschaft erblich war, war ein lĂ€ngerer Prozess, der sich bis Mitte des 14. Jahrhunderts hinzog.
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cite-note-7979. â Allgemeines Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten vom 5. Februar 1794, Neunter Titel. Von den Pflichten und Rechten des Adelstandes. (§§ 35,36)
cite-note-8080. â Allgemeines Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten vom 5. Februar 1794, FĂŒnfter Titel. Von den Pflichten und Rechten der Herrschaften und des Gesindes. (§§ 86â96)
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cite-note-8383. â Allgemeines Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten vom 5. Februar 1794, Neunter Titel. Von den Pflichten und Rechten des Adelstandes. (§ 1)
cite-note-8484. â Allgemeines Landrecht fĂŒr die PreuĂischen Staaten vom 5. Februar 1794
cite-note-8585. â vergl. Synonym-Details zu '(der) feine Herr · (der) vornehme Herr · Herr von und zu', openthesaurus.de